RS Vwgh 2006/12/22 2003/12/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
91/02 Post

Norm

Dienstrechtliche Sonderregelungen ausgegliederten Einrichtungen 1997 §2;
Dienstrechtliche Sonderregelungen ausgegliederten Einrichtungen 1997 §9;
DRSG-AE 1997 §2 idF 2000/I/095;
DRSG-AE 1997 §9 idF 2000/I/094;
PTSG 1996 §17 Abs1 idF 1999/I/031;
PTSG 1996 §17 Abs1;
PTSG 1996 §17 Abs1a idF 1999/I/161;
PTSG 1996 §17 Abs1a idF 2001/I/010;
PTSG 1996 §17 Abs2 idF 2001/I/010;
PTSG 1996 §17 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/12/0205

Rechtssatz

Nach Gründung der durch gesellschaftsrechtliche Spaltung der Post und Telekom Austria AG entstandenen Telekom Austria AG wurde für die ihr zugewiesenen Beamten erst durch die Novelle BGBl. I Nr. 161/1999 eine eigene oberste Dienstbehörde geschaffen. Die Zuständigkeitsabgrenzung erfolgte für die Beamten des Dienststandes nach der überwiegenden Zugehörigkeit zu einem der beiden Unternehmensbereiche (§ 17 Abs. 1a iVm Abs. 2 Satz 1 PTSG). Zu einer vergleichbaren Problematik, die gleichfalls vom Gesetzgeber nicht gelöst wurde, nämlich der Bestimmung der zuständigen Dienstbehörde in Dienstrechtsangelegenheiten nach § 2 Abs. 6 Satz 1 DVG für die nach dem PTSG zugewiesenen Beamten, die vor dem Inkrafttreten der PTSG-Novelle, BGBl. I Nr. 161/1999, aus dem Dienststand ausgeschieden sind, hat der VwGH ausgesprochen, dass es auf die HYPOTHETISCHE Zuordnung zu einem der beiden nach dieser Novelle maßgebenden Unternehmensbereiche ankommt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Mai 2000, Zlen. 99/12/0261 und 99/12/0335, vom 21. Februar 2001, Zl. 94/12/0048, und vom 25. April 2003, Zl. 2000/12/0113). Dies gilt auch für das Problem, welchem Unternehmensbereich Vorruhestandsbeamte aus der Zeit vor der Unternehmensspaltung nach dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 161/1999 zuzuordnen sind. Mangels jeglichen gesetzlichen Ansatzes für die Maßgeblichkeit von unternehmensintern durchgeführten Verwaltungsmaßnahmen (Einrichtung des so genannten Verwaltungspools), die eine einheitliche Erfassung aller Vorruhestandsbeamten ohne Rücksicht auf ihre frühere Verwendung in den nunmehr getrennten Unternehmensbereichen erlaubte, entspricht es auch vor dem Hintergrund der Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 161/1999 (2025 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR XX. GP, 2)der Intention des Gesetzgebers, dass ein Beamter, der sich bereits vor dem Inkrafttreten dieser Novelle im Vorruhestand befunden hatte, auch nach ihrem Inkrafttreten jenem Unternehmensbereich zuzuordnen ist, in dem er zum Zeitpunkt des Antritts seines Karenzurlaubes vor der Ruhestandsversetzung überwiegend beschäftigt gewesen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120202.X02

Im RIS seit

08.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten