RS Vwgh 2006/12/22 AW 2006/07/0034

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Veröffentlicht am 22.12.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §21a;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Auftrag nach § 21a WRG 1959 - Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Bf gemäß § 21a WRG 1959 zur Durchführung verschiedener Anpassungsmaßnahmen verpflichtet. Die vorgeschriebenen Maßnahmen gründen auf Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen, die zumindest nicht von vornherein als unzutreffend zu erkennen sind. Der Sachverständige führte darin unter anderem aus, dass aufgrund der vorliegenden Sachlage von einem erhöhten Gefährdungspotenzial hinsichtlich eines Dammbruches auszugehen sei, bei welchem mit einer Überflutungshöhe der Talsohle von ca. 2,2 m zu rechnen sei. Dadurch würden Menschenleben gefährdet und seien Sachschäden zu befürchten. Die verfügten Maßnahmen seien zum hinreichenden Schutz der öffentlichen Interessen, insbesondere des Hochwasserschutzes, erforderlich. In seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bringt der Bf lediglich allgemein vor, die Erfüllung der vorgeschriebenen Maßnahmen sei "unter erheblichem Kostenaufwand" möglich und es entstünde ihm im Falle des Obsiegens im Verfahren vor dem VwGH "ein enormer finanzieller Nachteil." Mit diesem allgemein gehaltenen und ziffernmäßig nicht näher konkretisierten Vorbringen macht der Bf das Vorliegen eines für ihn unverhältnismäßigen Nachteiles aber nicht geltend. Eine Begründung des Antrages, die sich in der Behauptung des Vorliegens eines "erheblichen Kostenaufwandes" erschöpft, erfüllt das nach § 30 Abs. 2 VwGG bestehende Gebot der Konkretisierung des Antrages nicht (Hinweis B eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Zl. 2680/80, VwSlg. 10381 A/1981). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des Bescheides für den Bf ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre; dazu kommt, dass auch zwingende öffentliche Interessen vorliegen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entgegen stehen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006070034.A01

Im RIS seit

07.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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