RS Vwgh 2006/12/22 2002/12/0303

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Veröffentlicht am 22.12.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §113 Abs5 idF 1995/297;
GehG 1956 §12 Abs3 idF 1993/256;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Feststellung, mit welchem Erfolg der Lehrer seine Tätigkeit innerhalb der ersten sechs Monate im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verrichtet hat und wie sich der Erfolg dieser Verwendung im Verhältnis zu dem von Beamten mit gleicher Dienstzeit und Fähigkeiten verhält, muss an objektiven Kriterien gemessen werden. Dabei werden Unterrichtsnoten, die der betroffene Lehrer selbst vergibt und die auch von den Fähigkeiten und vom Vorwissen der Schüler abhängig sind, nicht alleiniger Maßstab sein können. Vielmehr müssen auch das Ausmaß und die Art der vom betroffenen Lehrer tatsächlich erfolgreich bewältigten Lehrverpflichtung sowie die Leistungsfeststellung im maßgebenden Zeitraum und ein konkreter Vergleich dazu mit anderen Lehrern mit gleichem oder ähnlichem Verwendungserfolg im Hinblick auf deren Vordienstzeiten sowohl in privaten als auch in öffentlichrechtlichen Dienstverhältnissen berücksichtigt werden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002120303.X01

Im RIS seit

06.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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