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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §14 Abs4;Beachte
Besprechung in: ÖGZ 1975, 15 - 16/396; ÖGZ 1975, 14/348;Rechtssatz
Erhebliche Zusätze oder Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit einer Niederschrift sind nur dann in einen Nachtrag aufzunehmen und abgesondert zu bestätigen, wenn sie von "Vernommenen", da Personen, die bei der Verhandlung anwesend waren und sich geäußert haben, stammen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001676.X13Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013