Index
L82000 BauordnungNorm
AgrVG §5 Abs1 impl;Beachte
Besprechung in: ÖGZ 1975, 15 - 16/396; ÖGZ 1975, 14/348;Rechtssatz
Es ist der Baubehörde verwehrt, ohne weiteres namens einer Partei, die schriftliche Einwendungen vorgebracht hat, in Vergleichsverhandlungen mit einer anderen Partei des Verfahrens einzutreten. Das ergibt sich aus der Stellung der Behörde im Verwaltungsverfahren selbst, die mit der Rolle eines Bevollmächtigten einer Partei auch nur in einer Teilfrage unvereinbar ist.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001676.X12Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013