RS Vwgh 2006/12/22 2003/12/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
91/02 Post

Norm

AVG §56;
PTSG 1996 §17 Abs1 idF 1999/I/031;
PTSG 1996 §17 Abs1;
PTSG 1996 §17 Abs1a idF 1999/I/161;
PTSG 1996 §17 Abs1a idF 2001/I/010;
PTSG 1996 §17 Abs2 idF 2001/I/010;
PTSG 1996 §17 Abs2;
PTSG 1996 §17a;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/12/0205

Rechtssatz

Zwar fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Zuordnung zu einem Unternehmensbereich im PTSG (vgl. hingegen z.B. § 16 Z. 2 BMG 1986 zu einer vergleichbaren Problematik bei mit Kompetenzverschiebungen zwischen den Bundesministerien verbundenem Wechsel von Beamten); es kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines derartigen Feststellungsbescheides über die Unternehmenszugehörigkeit im Sinn der im vorliegenden Erkenntnis dargestellten Rechtsprechung gegeben sind. Für die in den beiden angefochtenen Bescheiden getroffene Feststellung, ob die Beamtin dem jeweils "eigenen" Unternehmensbereich zuzuordnen ist, ist jede der beiden von ihr angerufenen Dienstbehörden (das beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt und das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt) zuständig. Aus der (positiven bzw. negativen) Feststellung über die Unternehmenszugehörigkeit ergibt sich auch, ob die beim betreffenden Unternehmensträger beim Vorstand eingerichtete Dienstbehörde zuständig ist, über die sonstigen sich aus dem Dienst(Beschäftigungs)verhältnis ergebenden dienst- und besoldungsrechtlichen Streitfragen als oberste Dienstbehörde zu entscheiden, ohne dass darüber gesondert im Spruch abzusprechen gewesen wäre. Das beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt war daher auch zuständig festzustellen, ob der Beamtin Bezüge nach der Telekom-Bezügeverordnung gebührten.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120202.X01

Im RIS seit

08.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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