RS Vwgh 1974/11/26 1653/73

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Veröffentlicht am 26.11.1974
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0587/69 E 5. November 1969 RS 2

Stammrechtssatz

Auch in jenen Fällen, in denen es sich darum handelt, ob eine Zustellung den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorgenommen worden ist oder nicht, ist der für die Beurteilung dieser Frage maßgebende Sachverhalt gemäß § 39 Abs 2 AVG 1950 von Amts wegen klarzustellen; es kann demnach das Vorbringen einer Partei, die behauptet, daß ein einen Zustellmangel darstellender Sachverhalt vorgelegen gewesen sei, nicht ohne weiteres mit der Begründung, die Partei habe für die Richtigkeit ihrer Behauptungen Beweise nicht angeboten und auch nicht einmal die Richtigkeit glaubhaft gemacht als unerheblich bezeichnet werden.Auch in jenen Fällen, in denen es sich darum handelt, ob eine Zustellung den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorgenommen worden ist oder nicht, ist der für die Beurteilung dieser Frage maßgebende Sachverhalt gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1950 von Amts wegen klarzustellen; es kann demnach das Vorbringen einer Partei, die behauptet, daß ein einen Zustellmangel darstellender Sachverhalt vorgelegen gewesen sei, nicht ohne weiteres mit der Begründung, die Partei habe für die Richtigkeit ihrer Behauptungen Beweise nicht angeboten und auch nicht einmal die Richtigkeit glaubhaft gemacht als unerheblich bezeichnet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001653.X05

Im RIS seit

26.11.1974

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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