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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §23 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0587/69 E 5. November 1969 RS 2Stammrechtssatz
Auch in jenen Fällen, in denen es sich darum handelt, ob eine Zustellung den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorgenommen worden ist oder nicht, ist der für die Beurteilung dieser Frage maßgebende Sachverhalt gemäß § 39 Abs 2 AVG 1950 von Amts wegen klarzustellen; es kann demnach das Vorbringen einer Partei, die behauptet, daß ein einen Zustellmangel darstellender Sachverhalt vorgelegen gewesen sei, nicht ohne weiteres mit der Begründung, die Partei habe für die Richtigkeit ihrer Behauptungen Beweise nicht angeboten und auch nicht einmal die Richtigkeit glaubhaft gemacht als unerheblich bezeichnet werden.Auch in jenen Fällen, in denen es sich darum handelt, ob eine Zustellung den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorgenommen worden ist oder nicht, ist der für die Beurteilung dieser Frage maßgebende Sachverhalt gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1950 von Amts wegen klarzustellen; es kann demnach das Vorbringen einer Partei, die behauptet, daß ein einen Zustellmangel darstellender Sachverhalt vorgelegen gewesen sei, nicht ohne weiteres mit der Begründung, die Partei habe für die Richtigkeit ihrer Behauptungen Beweise nicht angeboten und auch nicht einmal die Richtigkeit glaubhaft gemacht als unerheblich bezeichnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001653.X05Im RIS seit
26.11.1974Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013