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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG §5 Abs1;Rechtssatz
Mit der Aufstellung von Grundsätzen für die Auswahl zwischen mehreren Konzessionswerbern verfolgt die Behörde den Zweck, jede persönliche Bevorzugung von vornherein auszuschließen. (Beschwerdeführer hat behauptet, es seien in seinen persönlichen Verhältnissen gelegene Gründe zu berücksichtigen gewesen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974000137.X01Im RIS seit
18.12.2002