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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §27 Abs2;Rechtssatz
Dem Wortlaut und dem System des § 27 Abs 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der geltenden Fassung ist der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, daß durch die Abfertigung u. a. auch der besondere Pensionsbeitrag gemäß § 56 PG 1965 erstattet werden soll. Für diese Auslegung des Gesetzes spricht auch Art II BGBl. Nr. 93/1959.Dem Wortlaut und dem System des Paragraph 27, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 in der geltenden Fassung ist der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, daß durch die Abfertigung u. a. auch der besondere Pensionsbeitrag gemäß Paragraph 56, PG 1965 erstattet werden soll. Für diese Auslegung des Gesetzes spricht auch Artikel römisch zwei, Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1959,.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974000270.X01Im RIS seit
08.01.2003