Index
L34009 Abgabenordnung Wien;Norm
BAO §207 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Eichler und die Hofräte Dr. Kadecka, Kobzina, Dr. Straßmann und Dr. Salcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzkommissär Dr. Heinrich über die Beschwerde des Dr. JJ, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission für Wien vom 30. Mai 1974, Zl. MDR-A-J 2/73, betreffend Grundsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.063,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Finanzamt für den 9., 18., und 19. Bezirk erließ am 24. Juli 1972 für den Grundbesitz des Beschwerdeführers in Wien 19, G-gasse 21, EZ. 1203 des Grundbuches der Katastralgemeinde X, einen "Einheitswertbescheid und Grundsteuermeßbescheid auf den 1. Jänner 1963", worin der Einheitswert des Mietwohngrundstückes mit S 981.000,-- festgestellt und der Grundsteuermeßbetrag mit S 1.887,-- festgesetzt wurde; dieser Bescheid ist beim Magistrat der Stadt Wien am 8. November 1972 eingelangt. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4, Referat 5 - Grundbesitzabgaben, schrieb hierauf dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22. Jänner 1973 für die genannte Liegenschaft für die Zeit ab 1. Jänner 1963 eine Grundsteuer mit einem Jahresbetrag von S 7.925,-- vor. Dagegen berief der Beschwerdeführer mit der Begründung, das Festsetzungsrecht für die Grundsteuer verjähre gemäß § 207 der Bundesabgabenordnung (BAO) nach drei Jahren, weshalb die erhöhte Grundsteuer erst ab 1. Jänner 1970 vorzuschreiben gewesen wäre. Gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginne nämlich die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden sei. Laut § 4 Abs. 2 lit. e BAO entstehe der Abgabenanspruch bei jährlich wiederkehrend zu entrichtenden Abgaben mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe erhoben werde.Das Finanzamt für den 9., 18., und 19. Bezirk erließ am 24. Juli 1972 für den Grundbesitz des Beschwerdeführers in Wien 19, G-gasse 21, EZ. 1203 des Grundbuches der Katastralgemeinde römisch zehn, einen "Einheitswertbescheid und Grundsteuermeßbescheid auf den 1. Jänner 1963", worin der Einheitswert des Mietwohngrundstückes mit S 981.000,-- festgestellt und der Grundsteuermeßbetrag mit S 1.887,-- festgesetzt wurde; dieser Bescheid ist beim Magistrat der Stadt Wien am 8. November 1972 eingelangt. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4, Referat 5 - Grundbesitzabgaben, schrieb hierauf dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22. Jänner 1973 für die genannte Liegenschaft für die Zeit ab 1. Jänner 1963 eine Grundsteuer mit einem Jahresbetrag von S 7.925,-- vor. Dagegen berief der Beschwerdeführer mit der Begründung, das Festsetzungsrecht für die Grundsteuer verjähre gemäß Paragraph 207, der Bundesabgabenordnung (BAO) nach drei Jahren, weshalb die erhöhte Grundsteuer erst ab 1. Jänner 1970 vorzuschreiben gewesen wäre. Gemäß Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, BAO beginne nämlich die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden sei. Laut Paragraph 4, Absatz 2, Litera e, BAO entstehe der Abgabenanspruch bei jährlich wiederkehrend zu entrichtenden Abgaben mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe erhoben werde.
Mit dem nun beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 30. Mai 1974 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 224 Abs. 2 der Wiener Abgabenordnung (WAO), LGBl. für Wien Nr. 21/1962, als unbegründet ab. In der Begründung wurde zum Berufungsvorbringen im wesentlichen ausgeführt: Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4. Dezember 1963, Zl. B 208/63, ausgesprochen habe, seien erst mit der Festsetzung des Steuermeßbetrages die Voraussetzungen für die Erlassung des Grundsteuerbescheides gegeben, weil die Festsetzung der Grundsteuer die Festsetzung des Steuermeßbetrages voraussetze. Daraus folge, daß der Anspruch der Gemeinde Wien auf die Grundsteuer entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung erst in dem Zeitpunkt entstehe, in dem der Magistrat durch Zustellung des Meßbescheides vom Steuermeßbetrag Kenntnis erhalte. Auf die Bestimmungen der BAO habe im vorliegenden Fall überdies schon deshalb nicht Bedacht genommen werden können, weil dieses Gesetz gemäß seinem § 1 lit. a für die Grundsteuer nur insoweit anwendbar sei, als diese Abgabe von Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sei. Das Recht, die Grundsteuer festzusetzen, verjähre, wie sich aus § 154 Abs. 2 WAO in Verbindung mit § 155 lit. a WAO ergebe, binnen drei Jahren (im Falle der Hinterziehung binnen zehn Jahren) nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch auf die Grundsteuer entstanden sei. Der Einheitswertbescheid und Grundsteuermeßbescheid auf den 1. Jänner 1963 vom 24. Juli 1972 sei dem Magistrat am 8. November 1972 zugestellt worden. Erst in diesem Zeitpunkt sei das Recht der Gemeinde Wien, dem Beschwerdeführer Grundsteuer ab dem Jahre 1963 vorzuschreiben, entstanden, weshalb dieses Recht zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht habe verjährt sein können.Mit dem nun beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 30. Mai 1974 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß Paragraph 224, Absatz 2, der Wiener Abgabenordnung (WAO), LGBl. für Wien Nr. 21 aus 1962,, als unbegründet ab. In der Begründung wurde zum Berufungsvorbringen im wesentlichen ausgeführt: Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4. Dezember 1963, Zl. B 208/63, ausgesprochen habe, seien erst mit der Festsetzung des Steuermeßbetrages die Voraussetzungen für die Erlassung des Grundsteuerbescheides gegeben, weil die Festsetzung der Grundsteuer die Festsetzung des Steuermeßbetrages voraussetze. Daraus folge, daß der Anspruch der Gemeinde Wien auf die Grundsteuer entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung erst in dem Zeitpunkt entstehe, in dem der Magistrat durch Zustellung des Meßbescheides vom Steuermeßbetrag Kenntnis erhalte. Auf die Bestimmungen der BAO habe im vorliegenden Fall überdies schon deshalb nicht Bedacht genommen werden können, weil dieses Gesetz gemäß seinem Paragraph eins, Litera a, für die Grundsteuer nur insoweit anwendbar sei, als diese Abgabe von Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sei. Das Recht, die Grundsteuer festzusetzen, verjähre, wie sich aus Paragraph 154, Absatz 2, WAO in Verbindung mit Paragraph 155, Litera a, WAO ergebe, binnen drei Jahren (im Falle der Hinterziehung binnen zehn Jahren) nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch auf die Grundsteuer entstanden sei. Der Einheitswertbescheid und Grundsteuermeßbescheid auf den 1. Jänner 1963 vom 24. Juli 1972 sei dem Magistrat am 8. November 1972 zugestellt worden. Erst in diesem Zeitpunkt sei das Recht der Gemeinde Wien, dem Beschwerdeführer Grundsteuer ab dem Jahre 1963 vorzuschreiben, entstanden, weshalb dieses Recht zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht habe verjährt sein können.
In der Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes beantragt. Die Beschwerde wird im wesentlichen, wie folgt, begründet: Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, verjähre bei der Grundsteuer gemäß § 207 BAO nach drei Jahren. Da die Verjährung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen sei, wäre die erhöhte Grundsteuer erst ab 1. Jänner 1970 vorzuschreiben gewesen. Nach § 208 BAO beginne die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabeanspruch entstanden sei. Laut § 4 Abs. 2 lit. e dieses Gesetzes entstehe der Abgabenanspruch bei jährlich wiederkehrend zu entrichtenden Abgaben mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe erhoben werde.In der Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes beantragt. Die Beschwerde wird im wesentlichen, wie folgt, begründet: Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, verjähre bei der Grundsteuer gemäß Paragraph 207, BAO nach drei Jahren. Da die Verjährung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen sei, wäre die erhöhte Grundsteuer erst ab 1. Jänner 1970 vorzuschreiben gewesen. Nach Paragraph 208, BAO beginne die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabeanspruch entstanden sei. Laut Paragraph 4, Absatz 2, Litera e, dieses Gesetzes entstehe der Abgabenanspruch bei jährlich wiederkehrend zu entrichtenden Abgaben mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe erhoben werde.
§ 295 Abs. 2 BAO behandle den Fall des Ersatzes eines Abgabenbescheides durch einen neuen Bescheid auf Grund der Änderung des Meßbescheides. Sei der abgeleitete Bescheid ein Abgabenbescheid, so könne dieser nur geändert werden, wenn die Verjährung noch nicht eingetreten sei (§ 302 BAO). Analoges habe auch für den Fall zu gelten, daß ein Bescheid noch gar nicht erlassen worden sei. Nach eingetretener Verjährung könne daher auf Grund der Änderung des Meßbescheides kein abgeleiteter Bescheid, der den verjährten Zeitraum betreffe, erlassen werden. Das im angefochtenen Bescheid zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes behandle die Frage der Festsetzung des Steuermeßbetrages in einem ganz anderen Zusammenhang und sei daher für die Prüfung der Verjährung nicht heranzuziehen. Paragraph 295, Absatz 2, BAO behandle den Fall des Ersatzes eines Abgabenbescheides durch einen neuen Bescheid auf Grund der Änderung des Meßbescheides. Sei der abgeleitete Bescheid ein Abgabenbescheid, so könne dieser nur geändert werden, wenn die Verjährung noch nicht eingetreten sei (Paragraph 302, BAO). Analoges habe auch für den Fall zu gelten, daß ein Bescheid noch gar nicht erlassen worden sei. Nach eingetretener Verjährung könne daher auf Grund der Änderung des Meßbescheides kein abgeleiteter Bescheid, der den verjährten Zeitraum betreffe, erlassen werden. Das im angefochtenen Bescheid zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes behandle die Frage der Festsetzung des Steuermeßbetrages in einem ganz anderen Zusammenhang und sei daher für die Prüfung der Verjährung nicht heranzuziehen.
Auch der Hinweis auf die Wiener Abgabenordnung führe zu keinem anderen Ergebnis. Nach § 155 lit. a WAO beginne die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstehe. Dieser Abgabenanspruch entstehe jedoch, sobald der Tatbestand verwirklicht sei, an den die Abgabenvorschrift die Abgabenschuldigkeit knüpfe (§ 3 Abs. 1 WAO). Auch sei im § 156 WAO unter den aufgezählten Unterbrechungs- und Hemmungsgründen der Verjährung der Tatbestand der Änderung des Meßbescheides nicht enthalten.Auch der Hinweis auf die Wiener Abgabenordnung führe zu keinem anderen Ergebnis. Nach Paragraph 155, Litera a, WAO beginne die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstehe. Dieser Abgabenanspruch entstehe jedoch, sobald der Tatbestand verwirklicht sei, an den die Abgabenvorschrift die Abgabenschuldigkeit knüpfe (Paragraph 3, Absatz eins, WAO). Auch sei im Paragraph 156, WAO unter den aufgezählten Unterbrechungs- und Hemmungsgründen der Verjährung der Tatbestand der Änderung des Meßbescheides nicht enthalten.
Die belangte Behörde beantragt unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens die Abweisung der Beschwerde. Sie hält dem Beschwerdevorbringen im wesentlichen entgegen: Wie schon im angefochtenen Bescheid ausgedrückt, sei die Bundesabgabenordnung auf die Grundsteuer nur insoweit anwendbar, als sie von Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sei. Des weiteren werde abermals auf das vorzitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes verwiesen. Der Anspruch auf die Grundsteuer ab dem Jahre 1963 sei erst am 8. November 1972, dem Tag der Zustellung des Einheitswertbescheides und Grundsteuermeßbescheides an den Magistrat, entstanden, weshalb Verjährung auch vom Boden des § 3 WAO aus nicht vorliegen könne, dies deshalb nicht, weil eben zur Verwirklichung des Tatbestandes der Grundsteuerpflicht auch die Festsetzung des Steuermeßbetrages gehöre. Auf die Bestimmung des § 156 WAO komme es im vorliegenden Fall überhaupt nicht an, weil die belangte Behörde eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung gar nicht behauptet habe und auch nicht von einer Änderung des Meßbescheides ausgegangen sei, denn es liege ein Fall der erstmaligen Festsetzung eines Steuermeßbetrages vor.Die belangte Behörde beantragt unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens die Abweisung der Beschwerde. Sie hält dem Beschwerdevorbringen im wesentlichen entgegen: Wie schon im angefochtenen Bescheid ausgedrückt, sei die Bundesabgabenordnung auf die Grundsteuer nur insoweit anwendbar, als sie von Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sei. Des weiteren werde abermals auf das vorzitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes verwiesen. Der Anspruch auf die Grundsteuer ab dem Jahre 1963 sei erst am 8. November 1972, dem Tag der Zustellung des Einheitswertbescheides und Grundsteuermeßbescheides an den Magistrat, entstanden, weshalb Verjährung auch vom Boden des Paragraph 3, WAO aus nicht vorliegen könne, dies deshalb nicht, weil eben zur Verwirklichung des Tatbestandes der Grundsteuerpflicht auch die Festsetzung des Steuermeßbetrages gehöre. Auf die Bestimmung des Paragraph 156, WAO komme es im vorliegenden Fall überhaupt nicht an, weil die belangte Behörde eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung gar nicht behauptet habe und auch nicht von einer Änderung des Meßbescheides ausgegangen sei, denn es liege ein Fall der erstmaligen Festsetzung eines Steuermeßbetrages vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Für die Entscheidung des vorliegenden Beschwerdefalles ist ausschließlich von Bedeutung, ob für den in der Beschwerde bezeichneten Zeitraum hinsichtlich der Grundsteuer bereits die Bemessungsverjährung eingetreten war.
Der Beschwerdeführer stützt sich zu Unrecht auf die Bestimmungen des § 207 BAO, weil, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid und in der Gegenschrift zutreffend ausführt, die Bundesabgabenordnung nach ihrem § 1 lediglich in Angelegenheiten a) der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, vorgesehenen Verwaltungsabgaben), in Angelegenheiten der Zölle und sonstigen Eingangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollgesetzlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist; b) der bundesrechtlich geregelten Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechtes, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Abgeben und Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes(§ 49 Abs. 1) zu erheben sind, gilt. Die Erhebung der Grundsteuer, nämlich, auf den vorliegenden Fall bezogen, die Erlassung des Steuerbescheides (§ 28 des Grundsteuergesetzes), oblag jedoch sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides den Gemeinden (§ 15 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 445/1972).Der Beschwerdeführer stützt sich zu Unrecht auf die Bestimmungen des Paragraph 207, BAO, weil, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid und in der Gegenschrift zutreffend ausführt, die Bundesabgabenordnung nach ihrem Paragraph eins, lediglich in Angelegenheiten a) der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, vorgesehenen Verwaltungsabgaben), in Angelegenheiten der Zölle und sonstigen Eingangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollgesetzlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist; b) der bundesrechtlich geregelten Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechtes, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Abgeben und Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes(Paragraph 49, Absatz eins,) zu erheben sind, gilt. Die Erhebung der Grundsteuer, nämlich, auf den vorliegenden Fall bezogen, die Erlassung des Steuerbescheides (Paragraph 28, des Grundsteuergesetzes), oblag jedoch sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides den Gemeinden (Paragraph 15, Absatz eins, des Finanzausgleichsgesetzes 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1972,).
Die von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmungen des § 154 Abs. 2 und des § 155 lit. a WAO waren ursprünglich für die Grundsteuer gleichfalls nicht anwendbar. An sich galt die Wiener Abgabenordnung nämlich in der ursprünglichen Fassung (LGBl. für Wien Nr. 21/1962) gemäß ihrem § 1 lediglich in Angelegenheiten der nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, vorgesehenen Verwaltungsabgaben) der Stadt Wien, soweit diese Abgaben von Organen der Stadt Wien verwaltet werden und nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben; die Grundsteuer war jedoch - mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - eine bundesrechtlich geregelte Abgabe.Die von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmungen des Paragraph 154, Absatz 2 und des Paragraph 155, Litera a, WAO waren ursprünglich für die Grundsteuer gleichfalls nicht anwendbar. An sich galt die Wiener Abgabenordnung nämlich in der ursprünglichen Fassung (LGBl. für Wien Nr. 21 aus 1962,) gemäß ihrem Paragraph eins, lediglich in Angelegenheiten der nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt , Nr. 172, vorgesehenen Verwaltungsabgaben) der Stadt Wien, soweit diese Abgaben von Organen der Stadt Wien verwaltet werden und nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben; die Grundsteuer war jedoch - mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - eine bundesrechtlich geregelte Abgabe.
Gemäß § 11 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 1959 in der Fassung der Finanzausgleichsnovelle 1964, BGBl. Nr. 263/1963, erfolgte nun die Regelung der Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer … durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, daß bis zum Inkrafttreten einer landesgesetzlichen Regelung auf Grund eines Grundsatzgesetzes des Bundes (Art. 12 und 15 B-VG) dieGemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Finanzausgleichsgesetzes 1959 in der Fassung der Finanzausgleichsnovelle 1964, Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1963,, erfolgte nun die Regelung der Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer … durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, daß bis zum Inkrafttreten einer landesgesetzlichen Regelung auf Grund eines Grundsatzgesetzes des Bundes (Artikel 12 und 15 B-VG) die
Regelung ... des Verfahrens hinsichtlich der Grundsteuer ... der
Landesgesetzgebung insoweit überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften in Kraft stehen. Durch Art. II der Finanzausgleichsnovelle 1964 wurden die Bundesländer weiter ermächtigt, Verfahrensvorschriften auf dem Gebiete der Grundsteuer … mit dem Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes derLandesgesetzgebung insoweit überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften in Kraft stehen. Durch Artikel römisch zwei, der Finanzausgleichsnovelle 1964 wurden die Bundesländer weiter ermächtigt, Verfahrensvorschriften auf dem Gebiete der Grundsteuer … mit dem Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes der
Bundesabgabenordnung ... in Kraft zu setzen. Auf Grund dieser
Ermächtigungen wurde mit Landesgesetz vom 20. März 1964, LGBl. für Wien Nr. 12/1964, bestimmt: "Artikel I. Auf das Verfahren hinsichtlich der Grundsteuer … finden, soweit diese Abgaben von Organen der Stadt Wien verwaltet werden und nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben und soweit nicht für dieses Verfahren bundesgesetzliche Vorschriften in Kraft stehen, Anwendung: a) … b) ab 1. Jänner 1963 die Wiener Abgabenordnung, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, in der jeweils geltenden Fassung." An der mit der Finanzausgleichsnovelle 1964 den Ländern erteilten, vorhin dargestellten Ermächtigung haben das Finanzausgleichsgesetz 1967, BGBl, Nr. 2/1967, und das Finanzausgleichsgesetz 1973, BGBl. Nr. 445/1972, inhaltlich nichts geändert. Mit dem Gesetz vom 14. Dezember 1973, kundgemacht am 20. Februar 1974 im LGBl. für Wien unter Nr. 4/1974, somit mangels einer besonderen Bestimmung gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes über das Gesetzblatt der Stadt Wien, GBl. der Stadt Wien Nr. 1/1945, nach Ablauf des Kundmachungstages in Kraft getreten, erhielt unter anderem § 1 der Wiener Abgabenordnung folgenden Wortlaut; "Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten in Angelegenheiten a) … b) der Grundsteuer ..., soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften anzuwenden sind, soweit diese Abgaben von Organen der Stadt Wien verwaltet werden und nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben."Ermächtigungen wurde mit Landesgesetz vom 20. März 1964, LGBl. für Wien Nr. 12 aus 1964,, bestimmt: "Artikel römisch eins. Auf das Verfahren hinsichtlich der Grundsteuer … finden, soweit diese Abgaben von Organen der Stadt Wien verwaltet werden und nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben und soweit nicht für dieses Verfahren bundesgesetzliche Vorschriften in Kraft stehen, Anwendung: a) … b) ab 1. Jänner 1963 die Wiener Abgabenordnung, LGBl. für Wien Nr. 21 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung." An der mit der Finanzausgleichsnovelle 1964 den Ländern erteilten, vorhin dargestellten Ermächtigung haben das Finanzausgleichsgesetz 1967, BGBl, Nr. 2 aus 1967,, und das Finanzausgleichsgesetz 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1972,, inhaltlich nichts geändert. Mit dem Gesetz vom 14. Dezember 1973, kundgemacht am 20. Februar 1974 im LGBl. für Wien unter Nr. 4 aus 1974,, somit mangels einer besonderen Bestimmung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Gesetzes über das Gesetzblatt der Stadt Wien, GBl. der Stadt Wien Nr. 1 aus 1945,, nach Ablauf des Kundmachungstages in Kraft getreten, erhielt unter anderem Paragraph eins, der Wiener Abgabenordnung folgenden Wortlaut; "Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten in Angelegenheiten a) … b) der Grundsteuer ..., soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften anzuwenden sind, soweit diese Abgaben von Organen der Stadt Wien verwaltet werden und nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben."
Was nun die Frage anlangt, ob die in der Wiener Abgabenordnung enthaltenen Bestimmungen über die Bemessungsverjährung als Regelung des Verfahrens im Sinne des vorzitierten Landesgesetzes vom 20. März 1964 anzusehen sind, so ist der Gerichtshof der Auffassung, daß es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, wie der Gesetzgeber in objektiv erkennbarer Weise diese Zuordnung vorgenommen hat. Geht man nun davon aus, daß die Bemessungsverjährung im 5. Abschnitt ("Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenverwaltung und Festsetzung der Abgaben") der Wiener Abgabenordnung, also im Zusammenhang mit eindeutig verfahrensrechtlichen Bestimmungen, geregelt war, so muß angenommen werden, daß der Gesetzgeber bei Erlassung des Landesgesetzes vom 20. März 1964 auch die §§ 154 bis 156 WAO, als Verfahrensbestimmungen, für die Grundsteuer als anwendbar erklären wollte. Nach ähnlichen Überlegungen ist anzunehmen, daß schon der Bundesgesetzgeber mit Rücksicht auf die gleichartige Systematik der Bundesabgabenordnung die mit den vorerwähnten Finanzausgleichsgesetzen den Ländern erteilten Ermächtigungen zur Regelung des Verfahrens hinsichtlich der Grundsteuer auch auf Bestimmungen über die Bemessungsverjährung erstrecken wollte.Was nun die Frage anlangt, ob die in der Wiener Abgabenordnung enthaltenen Bestimmungen über die Bemessungsverjährung als Regelung des Verfahrens im Sinne des vorzitierten Landesgesetzes vom 20. März 1964 anzusehen sind, so ist der Gerichtshof der Auffassung, daß es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, wie der Gesetzgeber in objektiv erkennbarer Weise diese Zuordnung vorgenommen hat. Geht man nun davon aus, daß die Bemessungsverjährung im 5. Abschnitt ("Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenverwaltung und Festsetzung der Abgaben") der Wiener Abgabenordnung, also im Zusammenhang mit eindeutig verfahrensrechtlichen Bestimmungen, geregelt war, so muß angenommen werden, daß der Gesetzgeber bei Erlassung des Landesgesetzes vom 20. März 1964 auch die Paragraphen 154 bis 156 WAO, als Verfahrensbestimmungen, für die Grundsteuer als anwendbar erklären wollte. Nach ähnlichen Überlegungen ist anzunehmen, daß schon der Bundesgesetzgeber mit Rücksicht auf die gleichartige Systematik der Bundesabgabenordnung die mit den vorerwähnten Finanzausgleichsgesetzen den Ländern erteilten Ermächtigungen zur Regelung des Verfahrens hinsichtlich der Grundsteuer auch auf Bestimmungen über die Bemessungsverjährung erstrecken wollte.
Es waren also, wovon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen ist, sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Grundsteuerbescheides der Erstinstanz, als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides, aber auch schon in jenem Zeitraum, für welchen die Grundsteuer im vorliegenden Falle vorgeschrieben wurde, auf das nicht von Abgabenbehörden des Bundes durchzuführende Verfahren die §§ 154 ff WAO anwendbar.Es waren also, wovon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen ist, sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Grundsteuerbescheides der Erstinstanz, als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides, aber auch schon in jenem Zeitraum, für welchen die Grundsteuer im vorliegenden Falle vorgeschrieben wurde, auf das nicht von Abgabenbehörden des Bundes durchzuführende Verfahren die Paragraphen 154, ff WAO anwendbar.
§ 154 WAO lautet: "(1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. (2) Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre. (3) ..." Gemäß § 155 lit. a WAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 154 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Hiezu bestimmt § 3 WAO: "(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. (2) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches." Gemäß § 1 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes 1955 unterliegt der Grundsteuer der inländische Grundbesitz. Paragraph 154, WAO lautet: "(1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. (2) Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre. (3) ..." Gemäß Paragraph 155, Litera a, WAO beginnt die Verjährung in den Fällen des Paragraph 154, Absatz 2, mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Hiezu bestimmt Paragraph 3, WAO: "(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. (2) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches." Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Grundsteuergesetzes 1955 unterliegt der Grundsteuer der inländische Grundbesitz.
Grundbesitz ist : ... 2. das Grundvermögen (§§ 51 bis 56 des Bewertungsgesetzes 1955) ... Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind Steuergegenstände, soweit sie sich auf das Inland erstrecken:Grundbesitz ist : ... 2. das Grundvermögen (Paragraphen 51 bis 56 des Bewertungsgesetzes 1955) ... Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind Steuergegenstände, soweit sie sich auf das Inland erstrecken:
... 2. die Grundstücke (§ 51 des Bewertungsgesetzes 1955) ... § 27 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes 1955 bestimmt: "Der Jahresbetrag der Steuer ist nach einem Hundertsatz (Hebesatz des... 2. die Grundstücke (Paragraph 51, des Bewertungsgesetzes 1955) ... Paragraph 27, Absatz eins, des Grundsteuergesetzes 1955 bestimmt: "Der Jahresbetrag der Steuer ist nach einem Hundertsatz (Hebesatz des
Steuermeßbetrages ... zu berechnen. Der Hebesatz wird ... von der
Gemeinde festgesetzt." Gemäß § 28 des Grundsteuergesetzes 1955 ist der Jahresbetrag der Steuer mit Steuerbescheid festzusetzen.Gemeinde festgesetzt." Gemäß Paragraph 28, des Grundsteuergesetzes 1955 ist der Jahresbetrag der Steuer mit Steuerbescheid festzusetzen.
Wenn nun die belangte Behörde aus dem Umstand, daß der Grundsteuerbescheid gemäß § 18 des Grundsteuergesetzes 1955 das Vorliegen eines durch Bescheid des Finanzamtes festgesetzten Steuermeßbetrages voraussetzt, folgert, daß der Abgabentatbestand erst mit dem Einlangen des Steuermeßbescheides bei der Gemeindebehörde verwirklicht ist, so verwechselt sie die Verwirklichung des gesetzlichen Abgabetatbestandes mit der Möglichkeit der Konkretisierung der Abgabepflicht gegenüber dem Abgabepflichtigen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist aus den vorzitierten Gesetzesstellen abzuleiten, daß bei der Grundsteuer, als Jahressteuer, trotz Fehlens einer dem § 4 Abs. 2 lit. e BAO entsprechenden Vorschrift in der Wiener Abgabenordnung, der Abgabenanspruch bei Vorhandensein eines inländischen Grundbesitzes, auf welchen keine Befreiungsbestimmung zutrifft, in Ansehung der Bemessungsverjährung mit dem Beginn des Jahres entsteht, für welches die Steuer auf Grund eines von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes erhoben werden soll. Dem steht nicht entgegen, daß gemäß § 9 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes 1955 Steuerschuldner statt des Grundeigentümers derjenige ist, dem der Steuergegenstand an dessen Stelle bei der Feststellung des Einheitswertes zugerechnet wurde; denn auch in einem solchen Falle handelt es sich lediglich darum, daß nach gesetzlich festgelegten Kriterien, also gesetzlich vorherbestimmt, die Person des Eigentümers in wirtschaftlicher Betrachtungsweise - und nicht unter Heranziehung des Zivilrechtes - festgestellt wird. Ebensowenig wird dieses Auslegungsergebnis durch den Umstand beeinflußt, daß die Grundsteuer gemäß § 12 dieses Gesetzes nach dem festgestellten Einheitswert zu erheben ist, weil auch dessen Ermittlung nach gesetzlich vorausbestimmten Grundsätzen vorzunehmen ist. Die verschiedenen Phasen der Grundsteuererhebung -Wenn nun die belangte Behörde aus dem Umstand, daß der Grundsteuerbescheid gemäß Paragraph 18, des Grundsteuergesetzes 1955 das Vorliegen eines durch Bescheid des Finanzamtes festgesetzten Steuermeßbetrages voraussetzt, folgert, daß der Abgabentatbestand erst mit dem Einlangen des Steuermeßbescheides bei der Gemeindebehörde verwirklicht ist, so verwechselt sie die Verwirklichung des gesetzlichen Abgabetatbestandes mit der Möglichkeit der Konkretisierung der Abgabepflicht gegenüber dem Abgabepflichtigen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist aus den vorzitierten Gesetzesstellen abzuleiten, daß bei der Grundsteuer, als Jahressteuer, trotz Fehlens einer dem Paragraph 4, Absatz 2, Litera e, BAO entsprechenden Vorschrift in der Wiener Abgabenordnung, der Abgabenanspruch bei Vorhandensein eines inländischen Grundbesitzes, auf welchen keine Befreiungsbestimmung zutrifft, in Ansehung der Bemessungsverjährung mit dem Beginn des Jahres entsteht, für welches die Steuer auf Grund eines von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes erhoben werden soll. Dem steht nicht entgegen, daß gemäß Paragraph 9, Absatz 3, des Grundsteuergesetzes 1955 Steuerschuldner statt des Grundeigentümers derjenige ist, dem der Steuergegenstand an dessen Stelle bei der Feststellung des Einheitswertes zugerechnet wurde; denn auch in einem solchen Falle handelt es sich lediglich darum, daß nach gesetzlich festgelegten Kriterien, also gesetzlich vorherbestimmt, die Person des Eigentümers in wirtschaftlicher Betrachtungsweise - und nicht unter Heranziehung des Zivilrechtes - festgestellt wird. Ebensowenig wird dieses Auslegungsergebnis durch den Umstand beeinflußt, daß die Grundsteuer gemäß Paragraph 12, dieses Gesetzes nach dem festgestellten Einheitswert zu erheben ist, weil auch dessen Ermittlung nach gesetzlich vorausbestimmten Grundsätzen vorzunehmen ist. Die verschiedenen Phasen der Grundsteuererhebung -
nach vorangegangener Feststellung des Einheitswertes die Festsetzung des Steuermeßbetrages, hernach auf Grund derselben die Festsetzung des Jahresbetrages - sind gleichermaßen zwar hintereinander notwendig, um die Steuer einheben zu können, aber keine Tatbestandsmerkmale der Abgabepflicht im Sinne des § 3 Abs. 1 WAO. Vielmehr ist die Erlassung des Steuermeßbescheides durch das Finanzamt eine gemäß § 209 Abs. 1 BAO die Verjährung einer in diesem Zeitpunkt noch unverjährten Abgabe unterbrechende, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches. Aus dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1963, GZ. B 208/63, läßt sich für ihren Standpunkt nichts gewinnen, weil darin nicht die Frage des Entstehens des Abgabenanspruches im Hinblick auf die Verjährung, sondern die Frage der Anwendbarkeit eines als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzes anläßlich der Steuerbemessung behandelt wird. nach vorangegangener Feststellung des Einheitswertes die Festsetzung des Steuermeßbetrages, hernach auf Grund derselben die Festsetzung des Jahresbetrages - sind gleichermaßen zwar hintereinander notwendig, um die Steuer einheben zu können, aber keine Tatbestandsmerkmale der Abgabepflicht im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, WAO. Vielmehr ist die Erlassung des Steuermeßbescheides durch das Finanzamt eine gemäß Paragraph 209, Absatz eins, BAO die Verjährung einer in diesem Zeitpunkt noch unverjährten Abgabe unterbrechende, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches. Aus dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1963, GZ. B 208/63, läßt sich für ihren Standpunkt nichts gewinnen, weil darin nicht die Frage des Entstehens des Abgabenanspruches im Hinblick auf die Verjährung, sondern die Frage der Anwendbarkeit eines als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzes anläßlich der Steuerbemessung behandelt wird.
Indem die belangte Behörde in Verkennung der vorhin dargestellten Rechtslage davon ausgegangen ist, daß (die Frist für die Bemessungsverjährung für die gesamte, dem Beschwerdeführer vorgeschriebene Grundsteuer ab 1963 erstmalig mit Ablauf des Jahres 1972 zu laufen begann, hat sie den Beschwerdeführer im Beschwerdepunkt in seinen Rechten verletzt. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.Indem die belangte Behörde in Verkennung der vorhin dargestellten Rechtslage davon ausgegangen ist, daß (die Frist für die Bemessungsverjährung für die gesamte, dem Beschwerdeführer vorgeschriebene Grundsteuer ab 1963 erstmalig mit Ablauf des Jahres 1972 zu laufen begann, hat sie den Beschwerdeführer im Beschwerdepunkt in seinen Rechten verletzt. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl, Nr. 427.Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl, Nr. 427.
Wien, am 5. Dezember 1974
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974001305.X00Im RIS seit
05.12.1974Zuletzt aktualisiert am
17.07.2014