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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
DevG §15 Abs2;Rechtssatz
Die Unterlassung der Anmeldung einer Forderung gegen Ausländer ist ein Dauerdelikt. Die Verjährungsfrist kann nicht zu laufen beginnen, solange die Anmeldung nicht nachgeholt oder der zur Anmeldung verpflichtende Tatbestand weggefallen ist (Hinweis E 3.12.1952, 680 F/1952).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974001161.X01Im RIS seit
05.12.1974