RS Vwgh 1974/12/5 1161/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1974
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht

Norm

DevG §15 Abs2;
DevG §23 Abs4;
DevG §3 Z3;

Rechtssatz

Die Unterlassung der Anmeldung einer Forderung gegen Ausländer ist ein Dauerdelikt. Die Verjährungsfrist kann nicht zu laufen beginnen, solange die Anmeldung nicht nachgeholt oder der zur Anmeldung verpflichtende Tatbestand weggefallen ist (Hinweis E 3.12.1952, 680 F/1952).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974001161.X01

Im RIS seit

05.12.1974
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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