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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §66;Rechtssatz
Die Einspruchsbehörde hat den im gerichtlichen Exekutionsverfahren schon in Vollzug gesetzten
Sicherstellungsauftrag - ohne Beachtung vorhandener Oppositionsgründe - allein darauf zu überprüfen, ob die im Zeitpunkt seiner Erlassung hiefür erforderlichen sachlichen Voraussetzungen gegeben waren oder nicht.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973000746.X01Im RIS seit
09.12.1974