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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0784/55 B 31. März 1955 RS 1Stammrechtssatz
Bei Anrufung des Aufsichtsrechtes besteht ein Anspruch desjenigen, der die Aufsichtsbeschwerde erhoben hat, auf ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde überhaupt nicht, sodass auch eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht gegeben sein könnte, die den Einschreiter zur Stellung eines Devolutionsantrages nach § 73 Abs 2 AVG oder zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach Art 132 B-VG berechtigen würde.Bei Anrufung des Aufsichtsrechtes besteht ein Anspruch desjenigen, der die Aufsichtsbeschwerde erhoben hat, auf ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde überhaupt nicht, sodass auch eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht gegeben sein könnte, die den Einschreiter zur Stellung eines Devolutionsantrages nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG oder zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach Artikel 132, B-VG berechtigen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974002123.X01Im RIS seit
07.04.2003