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L70703 Theater Veranstaltung NiederösterreichNorm
AVG §77;Rechtssatz
Bei den Überwachungsgebühren handelt es sich um einen pauschalierten Aufwandersatz vergleichbar den Bestimmungen des § 77 AVG und nicht um eine Verwaltungsabgabe im Sinne des § 78 AVG.Bei den Überwachungsgebühren handelt es sich um einen pauschalierten Aufwandersatz vergleichbar den Bestimmungen des Paragraph 77, AVG und nicht um eine Verwaltungsabgabe im Sinne des Paragraph 78, AVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974000284.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013