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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §43 Abs1 litb Z1;Rechtssatz
Die § 43 Abs 1 lit b Z 1 und Abs 4, § 52 lit a Z 10 a und b StVO lassen nicht den Schluß zu, daß durch das Richtzeichen "Ortstafel, Ortsende" (§ 53 Z 17 b StVO) das Verbotzeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" (§ 52 lit a Z 10 a StVO) aufgehoben wird. Das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung ist grundsätzlich durch das Verbotzeichen "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung" (§ 52 lit a z 10 b StVO) angezeigt. Auch wenn die Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer Straßenstrecke angeordnet ist, die teilweise durch ein Gebiet führt, das durch Ortstafeln Ortsgebiet gekennzeichnet ist, endet sie erst durch das Verbotszeichen nach § 52 lit a Z 10 b StVO.Die Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins und Absatz 4,, Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a und b StVO lassen nicht den Schluß zu, daß durch das Richtzeichen "Ortstafel, Ortsende" (Paragraph 53, Ziffer 17, b StVO) das Verbotzeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" (Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a StVO) aufgehoben wird. Das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung ist grundsätzlich durch das Verbotzeichen "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung" (Paragraph 52, Litera a, z 10 b StVO) angezeigt. Auch wenn die Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer Straßenstrecke angeordnet ist, die teilweise durch ein Gebiet führt, das durch Ortstafeln Ortsgebiet gekennzeichnet ist, endet sie erst durch das Verbotszeichen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, b StVO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001543.X02Im RIS seit
11.11.2002Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013