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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §227 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0873/69 E 22. Oktober 1969 VwSlg 7666 A/1969 RS 1Stammrechtssatz
Es besteht kein Unterschied im zwingenden Charakter den Anforderungen des § 277 Z1 ASVG, je nachdem, ob sie im Zusammenhang mit Leistungsansprüchen aus der Pensionsversicherung vorhanden sein müssen oder im Zusammenhang mit der Anwendung des § 502 Abs 4 ASVG. Es sind daher Zeiten des Besuchers einer inländischen Mittelschule auch bei Anwendung der Vorschriften des § 502 Abs 4 ASVG dann nicht als Ersatzzeiten im Sinne des § 228 Abs 1 Z 3 ASVG (in Verbindung mit § 227 Z 1 des Gesetzes) anzusehen, wenn sie nur ein Kalenderjahr umfassen, das bereits vor Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat.Es besteht kein Unterschied im zwingenden Charakter den Anforderungen des Paragraph 277, Z1 ASVG, je nachdem, ob sie im Zusammenhang mit Leistungsansprüchen aus der Pensionsversicherung vorhanden sein müssen oder im Zusammenhang mit der Anwendung des Paragraph 502, Absatz 4, ASVG. Es sind daher Zeiten des Besuchers einer inländischen Mittelschule auch bei Anwendung der Vorschriften des Paragraph 502, Absatz 4, ASVG dann nicht als Ersatzzeiten im Sinne des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG (in Verbindung mit Paragraph 227, Ziffer eins, des Gesetzes) anzusehen, wenn sie nur ein Kalenderjahr umfassen, das bereits vor Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001639.X01Im RIS seit
12.11.2002