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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §34 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1727/71 E 20. Oktober 1972 VwSlg 8301 A/1972 RS 3Stammrechtssatz
Den Wasserberechtigten darf aus dem Titel einer Schutzgebietsbestimmung nach § 34 WRG 1959 nur eine Entschädigung im Sinne des vierten Absatzes dieser Gesetzesstelle auferlegt werden, nicht aber die darüber hinaus gehende Verpflichtung zum Erwerb der betreffenden Grundstücke.Den Wasserberechtigten darf aus dem Titel einer Schutzgebietsbestimmung nach Paragraph 34, WRG 1959 nur eine Entschädigung im Sinne des vierten Absatzes dieser Gesetzesstelle auferlegt werden, nicht aber die darüber hinaus gehende Verpflichtung zum Erwerb der betreffenden Grundstücke.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974001271.X01Im RIS seit
17.01.2003Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016