RS Vwgh 1974/12/16 1462/74

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Veröffentlicht am 16.12.1974
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67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs1 Satz2;
KOVGNov 1961 Art2 Abs5;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Bei Hilflosigkeit oder Blindheit genügt es, daß eine gemäß Art II Abs 5 des Bundesgesetzes BGBl Nr 319/1961 fiktiv (wenn auch irrtümlich) anerkannte Dienstbeschädigung zumindest die teilweise Ursache für einen dieser beiden Leidenszustände ist, der dann nach § 4 Abs 1 zweiter Satz KOVG 1957 zur Gänze wie eine anerkannte Dienstbeschädigung behandelt werden muß.Bei Hilflosigkeit oder Blindheit genügt es, daß eine gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 319 aus 1961, fiktiv (wenn auch irrtümlich) anerkannte Dienstbeschädigung zumindest die teilweise Ursache für einen dieser beiden Leidenszustände ist, der dann nach Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz KOVG 1957 zur Gänze wie eine anerkannte Dienstbeschädigung behandelt werden muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974001462.X01

Im RIS seit

10.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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