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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs1 Satz2;Rechtssatz
Bei Hilflosigkeit oder Blindheit genügt es, daß eine gemäß Art II Abs 5 des Bundesgesetzes BGBl Nr 319/1961 fiktiv (wenn auch irrtümlich) anerkannte Dienstbeschädigung zumindest die teilweise Ursache für einen dieser beiden Leidenszustände ist, der dann nach § 4 Abs 1 zweiter Satz KOVG 1957 zur Gänze wie eine anerkannte Dienstbeschädigung behandelt werden muß.Bei Hilflosigkeit oder Blindheit genügt es, daß eine gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 319 aus 1961, fiktiv (wenn auch irrtümlich) anerkannte Dienstbeschädigung zumindest die teilweise Ursache für einen dieser beiden Leidenszustände ist, der dann nach Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz KOVG 1957 zur Gänze wie eine anerkannte Dienstbeschädigung behandelt werden muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974001462.X01Im RIS seit
10.03.2003Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016