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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §61 Abs1;Beachte
Fortgesetztes Verfahren: 0697/77 E 31. März 1978 VwSlg 9513 A/1978;Rechtssatz
Gemäß § 61 Abs 1 AVG hat die Rechtsmittelbelehrung lediglich anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht, und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde die Berufung einzubringen ist.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AVG hat die Rechtsmittelbelehrung lediglich anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht, und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde die Berufung einzubringen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974001398.X03Im RIS seit
16.12.1974Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013