RS Vwgh 1974/12/16 1398/74

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Veröffentlicht am 16.12.1974
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Fortgesetztes Verfahren: 0697/77 E 31. März 1978 VwSlg 9513 A/1978;

Rechtssatz

Gemäß § 61 Abs 1 AVG hat die Rechtsmittelbelehrung lediglich anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht, und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde die Berufung einzubringen ist.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AVG hat die Rechtsmittelbelehrung lediglich anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht, und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde die Berufung einzubringen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974001398.X03

Im RIS seit

16.12.1974

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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