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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1969 §20 Abs2 Z2;Beachte
Fortgesetztes Verfahren: 0697/77 E 31. März 1978 VwSlg 9513 A/1978;Rechtssatz
Die Abwasserbeseitigung ist dann nicht sichergestellt, wenn ein indispensables gesetzliches Verbot für diese Maßnahme besteht, wenn sie durch rechtskräftigen Bescheid verboten oder ein Ansuchen um Bewilligung rechtskräftig abgewiesen wurde, nicht aber schon dann, wenn dafür eine Bewilligung (etwa auf Grund einer Verordnung nach § 34 Abs 2 des WRG) erforderlich ist und deren Erteilung, wenngleich unter Bedingungen oder Auflagen, möglich ist.Die Abwasserbeseitigung ist dann nicht sichergestellt, wenn ein indispensables gesetzliches Verbot für diese Maßnahme besteht, wenn sie durch rechtskräftigen Bescheid verboten oder ein Ansuchen um Bewilligung rechtskräftig abgewiesen wurde, nicht aber schon dann, wenn dafür eine Bewilligung (etwa auf Grund einer Verordnung nach Paragraph 34, Absatz 2, des WRG) erforderlich ist und deren Erteilung, wenngleich unter Bedingungen oder Auflagen, möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974001396.X02Im RIS seit
21.01.2003Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016