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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §12 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1457/69 E 29. Jänner 1971 VwSlg 7957 A/1971 RS 1Stammrechtssatz
Die vorzeitige Abschreibung im Sinne des § 6c Abs 3 EStG 1967 stellt tatsächlich keine Wertminderung des Vermögens im Jahre der vorzeitigen Abschreibung dar und kann daher bei der Ermittlung des Einkommens nach § 13 Abs 1 KOVG nicht Berücksichtigung finden, wohl aber die entsprechend der Lebensdauer des einzelnen Wirtschaftsgutes auf das Jahr aufgeteilte Absetzung für Abnutzung (Hinweis E 17.9.1962, 2428/60).Die vorzeitige Abschreibung im Sinne des Paragraph 6 c, Absatz 3, EStG 1967 stellt tatsächlich keine Wertminderung des Vermögens im Jahre der vorzeitigen Abschreibung dar und kann daher bei der Ermittlung des Einkommens nach Paragraph 13, Absatz eins, KOVG nicht Berücksichtigung finden, wohl aber die entsprechend der Lebensdauer des einzelnen Wirtschaftsgutes auf das Jahr aufgeteilte Absetzung für Abnutzung (Hinweis E 17.9.1962, 2428/60).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974001138.X05Im RIS seit
12.12.2002