Index
67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §18 Abs1;Rechtssatz
Die Behörde hat bei ihren Erhebungen festzustellen in welchem Ausmaß einem Beschwerdeführer die Benützung von Stützkrücken nicht zugemutet werden kann und ob dadurch oder infolge der Benützung eines Krankenfahrstuhles dem Beschwerdeführer die Durchführung einer lebenswichtigen Verrichtung so erschwert ist, dass er dann der Hilfe anderer Personen bedarf.
Schlagworte
Anspruch auf Einschätzung nach den §7 und §8 KOVG wenn der letzte Rentenbemessungsbescheid vor dem 2.September 1952 ergangen ist Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen in Abgrenzung von den Aufgaben der Behörde Erfordernis des Sachverständigenbeweises AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001125.X03Im RIS seit
05.12.2002