RS Vwgh 1974/12/16 1125/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1974
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §18;
  1. KOVG 1957 § 18 heute
  2. KOVG 1957 § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.07.1972 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0056/66 E 26. Jänner 1967 RS 4

Stammrechtssatz

Wenn der Gesamtzustand nicht als Hilflosigkeit zu werten ist, kommt es nicht darauf an, ob alle an ihm beteiligten Faktoren Dienstbeschädigungen sind und ob, wenn das nicht der Fall ist, das Zusammenwirken ein derartiges ist, daß ein Anspruch besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001125.X02

Im RIS seit

05.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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