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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §39;Rechtssatz
In einem Ermittlungsverfahren liefert mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 39 Abs 2 letzter Satz AVG der Hinweis auf eine Überprüfung der von einem Sachverständigen ermittelten Daten allein noch keinen stichhältigen Grund für die Annahme besonderer Umstände, die gem § 52 Abs 2 AVG die Heranziehung eines weiteren Sachverständigen geboten erscheinen lassen können.In einem Ermittlungsverfahren liefert mit Rücksicht auf die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG der Hinweis auf eine Überprüfung der von einem Sachverständigen ermittelten Daten allein noch keinen stichhältigen Grund für die Annahme besonderer Umstände, die gem Paragraph 52, Absatz 2, AVG die Heranziehung eines weiteren Sachverständigen geboten erscheinen lassen können.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Verfahrensrecht Aufgabe der Behörde Behandlung von Anträgen und Einwendungen der Partei Verfahrensrecht Aufgabe der Behörde Überprüfung von SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001860.X03Im RIS seit
17.12.1974Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013