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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §254 Abs1;Rechtssatz
Die aus Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften unterlassene Entrichtung der Dienstgeberabgabe zu dem im § 6 Abs 1 DienstgeberabgabeG Wr festgesetzten Zeitpunkt stellt eine Übertretung nach § 8 Abs 2 DienstgeberabgabeG Wr dar und ist als Dauerdelikt zu werten, dessen Verjährung erst nach Entrichtung der Abgabenschuld oder nach deren Wegfall zu laufen beginnt (Hinweis E 12.8.1997, 93/17/0036).Die aus Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften unterlassene Entrichtung der Dienstgeberabgabe zu dem im Paragraph 6, Absatz eins, DienstgeberabgabeG Wr festgesetzten Zeitpunkt stellt eine Übertretung nach Paragraph 8, Absatz 2, DienstgeberabgabeG Wr dar und ist als Dauerdelikt zu werten, dessen Verjährung erst nach Entrichtung der Abgabenschuld oder nach deren Wegfall zu laufen beginnt (Hinweis E 12.8.1997, 93/17/0036).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974001711.X01Im RIS seit
19.12.1974