Index
32/04 Steuern vom UmsatzNorm
BewG 1955 §11 Abs3;Rechtssatz
Zwecks Ermitlung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Hotelunternehmens (hier: einer prot Firma) "wie alles liegt und steht" (einschließlich Grund und Boden und der darauf errichteten Gebäude) ist aus der Gegenleistung der Teil des Kaufpreises auszuscheiden, der auf das miterworbene Hotelinventar entfällt. Bei letzterem handelt es sich um "Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören". Mithin kann das Inventar gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GrEStG NICHT zum Grundstück gerechnet werden.Zwecks Ermitlung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Hotelunternehmens (hier: einer prot Firma) "wie alles liegt und steht" (einschließlich Grund und Boden und der darauf errichteten Gebäude) ist aus der Gegenleistung der Teil des Kaufpreises auszuscheiden, der auf das miterworbene Hotelinventar entfällt. Bei letzterem handelt es sich um "Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören". Mithin kann das Inventar gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG NICHT zum Grundstück gerechnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001159.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
22.10.2012