RS Vwgh 1974/12/19 1159/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1974
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz
32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §11 Abs3;
BewG 1955 §51 Abs1;
GrEStG 1955 §2 Abs1 Z1;
UStG 1959 §4 Abs1 Z10;

Rechtssatz

Zwecks Ermitlung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Hotelunternehmens (hier: einer prot Firma) "wie alles liegt und steht" (einschließlich Grund und Boden und der darauf errichteten Gebäude) ist aus der Gegenleistung der Teil des Kaufpreises auszuscheiden, der auf das miterworbene Hotelinventar entfällt. Bei letzterem handelt es sich um "Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören". Mithin kann das Inventar gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GrEStG NICHT zum Grundstück gerechnet werden.Zwecks Ermitlung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Hotelunternehmens (hier: einer prot Firma) "wie alles liegt und steht" (einschließlich Grund und Boden und der darauf errichteten Gebäude) ist aus der Gegenleistung der Teil des Kaufpreises auszuscheiden, der auf das miterworbene Hotelinventar entfällt. Bei letzterem handelt es sich um "Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören". Mithin kann das Inventar gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG NICHT zum Grundstück gerechnet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001159.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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