RS Vwgh 2007/1/16 2006/18/0368

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Veröffentlicht am 16.01.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §14 Abs2;
NAG 2005 §21;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/19/0130 E 2. Oktober 2000 RS 1 (Hier nur zweiter Satz, wobei dies auch für § 21 NAG 2005 gilt.)

Stammrechtssatz

§ 14 Abs 2 FrG 1997 ist als Anordnung an die entscheidende Behörde aufzufassen, die beantragte Rechtsgestaltung durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor der Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde. Bei dem in § 14 Abs 2 erster Satz FrG 1997 umschriebenen Erfordernis handelt es sich nicht um eine Formalvoraussetzung, sondern um eine Erfolgsvoraussetzung (Hinweis E 23.3.1999, 98/19/0269).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006180368.X01

Im RIS seit

11.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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