RS Vwgh 1974/12/20 1038/74

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Veröffentlicht am 20.12.1974
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13 Abs1;
KOVG 1957 §45 Abs2;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984
  1. KOVG 1957 § 45 heute
  2. KOVG 1957 § 45 gültig ab 01.07.1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Die Versorgungsleistungen nach dem KOVG sind nur subsidiärer Art und können nur insoweit in Anspruch genommen werden, als zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht ein Einkommen im Sinne des § 13 KOVG vorhanden ist oder erzielbar wäre. Es würde daher mit dem Versorgungscharakter dieser Leistungen nicht vereinbar sein, wenn vorhandenes Kapitalvermögen nicht zur Einkommenserzielung und damit zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder allenfalls auch zur Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse, sondern für andere Zwecke verwendet wird.Die Versorgungsleistungen nach dem KOVG sind nur subsidiärer Art und können nur insoweit in Anspruch genommen werden, als zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht ein Einkommen im Sinne des Paragraph 13, KOVG vorhanden ist oder erzielbar wäre. Es würde daher mit dem Versorgungscharakter dieser Leistungen nicht vereinbar sein, wenn vorhandenes Kapitalvermögen nicht zur Einkommenserzielung und damit zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder allenfalls auch zur Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse, sondern für andere Zwecke verwendet wird.

Schlagworte

Einkommensermittlung und Absetzbarkeit Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974001038.X04

Im RIS seit

16.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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