RS Vwgh 1974/12/20 1038/74

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Veröffentlicht am 20.12.1974
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Die Aufteilung eines Veräußerungserlöses (hier: aus dem Verkauf eines Einfamilienhauses) auf die Kinder des Versorgungswerbers als Vorwegnahme späterer erbrechtlicher Verpflichtungen stellt einen Einkommensverzicht dar, der im Sinne der Rechtsprechung des VwGH zu keiner nach § 13 KOVG zu berücksichtigenden Einkommensminderung führen kann (Hinweis E 29.10.1971, 227/71 und E 9.10.1972, 445/72).Die Aufteilung eines Veräußerungserlöses (hier: aus dem Verkauf eines Einfamilienhauses) auf die Kinder des Versorgungswerbers als Vorwegnahme späterer erbrechtlicher Verpflichtungen stellt einen Einkommensverzicht dar, der im Sinne der Rechtsprechung des VwGH zu keiner nach Paragraph 13, KOVG zu berücksichtigenden Einkommensminderung führen kann (Hinweis E 29.10.1971, 227/71 und E 9.10.1972, 445/72).

Schlagworte

Bezüge die als Einkommen anzusehen sind Erlös aus dem Verkauf von Liegenschaften Bezüge die nicht als Einkommen anzusehen sind NICHTEINKOMMEN keinEINKOMMEN

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974001038.X02

Im RIS seit

16.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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