TE Vwgh Erkenntnis 1974/12/20 1038/74

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Veröffentlicht am 20.12.1974
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Index

67 Versorgungsrecht;

Norm

KOVG 1957 §13 Abs1;
KOVG 1957 §45 Abs2;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984
  1. KOVG 1957 § 45 heute
  2. KOVG 1957 § 45 gültig ab 01.07.1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Strau und die Hofräte Dr. Schmid, Dr. Raschauer, Dr. Kirschner und Dr. Liska als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Leberl, über die Beschwerde des SS in W, vertreten durch Dr. Wilhelm N. Leitgeb, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Theaterplatz 5, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Kärnten vom 26. April 1974, Zl. OB 0317/025.025, betreffend Kriegsopferversorgung (Elternteilrente), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bezog gemeinsam mit seiner Ehegattin MS auf Grund des Bescheides des Landesinvalidenamtes für Kärnten vom 18. Dezember 1958 gemäß den §§ 44 und 45 KOVG die Elternpaarrente nach dem am 23. Februar 1945 gefallenen Sohn AS.Der Beschwerdeführer bezog gemeinsam mit seiner Ehegattin MS auf Grund des Bescheides des Landesinvalidenamtes für Kärnten vom 18. Dezember 1958 gemäß den Paragraphen 44 und 45 KOVG die Elternpaarrente nach dem am 23. Februar 1945 gefallenen Sohn AS.

Nach dem Ableben der Ehegattin am 17. Oktober 1973 stellte das Landesinvalidenamt die Elternpaarrente mit Bescheid vom 4. Februar 1974 mit 31. Oktober 1973 ein. Gleichzeitig wies es den Anspruch des Beschwerdeführers auf Elternteilrente gemäß den §§ 13 und 46 KOVG mit Wirkung vom 1. November 1973 mit der Begründung ab, dass das anzurechnend Einkommen den gem. § 46 Abs. 2 KOVG maßgebenden Vergleichswert übersteige. Als gemäß § 13 KOVG anrechenbares Einkommen hatte das Landesinvalidenamt neben dem Pensionsbezug des Beschwerdeführers nach dem ASVG und der mit S 279,-- monatlich bewerteten Dienstbarkeit der freien Wohnung mit Wartung, Pflege und Zubereitung von Mahlzeiten auch einen fiktiven Zinsertrag in der Höhe von S 1.000,-- monatlich, resultierend aus dem Verkaufserlös eines Einfamilienhauses (S 200.000,--), angenommen.Nach dem Ableben der Ehegattin am 17. Oktober 1973 stellte das Landesinvalidenamt die Elternpaarrente mit Bescheid vom 4. Februar 1974 mit 31. Oktober 1973 ein. Gleichzeitig wies es den Anspruch des Beschwerdeführers auf Elternteilrente gemäß den Paragraphen 13 und 46 KOVG mit Wirkung vom 1. November 1973 mit der Begründung ab, dass das anzurechnend Einkommen den gem. Paragraph 46, Absatz 2, KOVG maßgebenden Vergleichswert übersteige. Als gemäß Paragraph 13, KOVG anrechenbares Einkommen hatte das Landesinvalidenamt neben dem Pensionsbezug des Beschwerdeführers nach dem ASVG und der mit S 279,-- monatlich bewerteten Dienstbarkeit der freien Wohnung mit Wartung, Pflege und Zubereitung von Mahlzeiten auch einen fiktiven Zinsertrag in der Höhe von S 1.000,-- monatlich, resultierend aus dem Verkaufserlös eines Einfamilienhauses (S 200.000,--), angenommen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wendete sich der Beschwerdeführer gegen die erwähnte Anrechnung eines fiktiven Zinsenertrages in Höhe von monatlich S 1.000,--. Er habe mit Notariatsakt vom 10. Juni 1972 seine Liegenschaft, bestehend aus einem Einfamilienhaus mit den dazugehörigen Grundstücken veräußert und als Verkaufspreis einen Betrag von S 200.000,-- vereinbart und zusätzlich noch einen Betrag von S 50.000,--, zahlbar bis zum 1. Juli 1977, als Verkaufsschilling fixiert. Darüber hinaus habe er sich das freie Wohnungsrecht und die Verpflichtung zur Wartung und Pflege sowie zur Zubereitung der Mahlzeiten durch die Besitzübernehmer ausbedungen. Den Besitz habe er seiner Tochter Rosi M. und seinem Schwiegersohn verkauft und den Verkaufserlös in Höhe von S 200.000,-- an seine anderen fünf Kinder im Sinne einer Erbsentfertigung aufgeteilt. Da es sich um keinen landwirtschaftlichen Besitz handle, habe der Beschwerdeführer also lediglich solcherart eine Regelung der Erbangelegenheit noch zu seinen Lebzeiten selbst vorgenommen und er finde daher die Anrechnung eines fiktiven Zinsertrages von S 1.000,-- aus einer nicht erfolgten Kapitaleinlage von S 200.000,-- bei einem Geldinstitut als rechtlich verfehlt. Es könne ihm auch nicht die Verletzung des Prinzips der ordentlichen Bewirtschaftung vorgehalten werden, weil das Einfamilienhaus nicht ein Ertragsobjekt sei. Man hätte dies im besten Fall tun können, wenn der Beschwerdeführer einen landwirtschaftlichen Betrieb, also einen Ertragsbetrieb, auf die vorgenommene Art und Weise veräußert hätte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. April 1974 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. In der Begründung ihrer Entscheidung führte sie aus, im konkreten Fall sei durch den Verkauf der Liegenschaft eine Umschichtung des vorhandenen Vermögens vollzogen worden und müsse über die gesicherten Nutzungen und Leistungen (§ 13 Abs. 9 KOVG) hinaus der Verkaufserlös S 200.000,-- als dauernde Ertragsquelle im Sinne eines zinsenbringenden Kapitalvermögens angesehen werden, zumal durch den Verbrauch des Zinsertrages eine Schmälerung des angelegten Kapitalvermögens nicht eintreten könnte. Wenn der Beschwerdeführer einwende, dass der Gesamtbetrag von S 200.000,-- für die Erbsentfertigung der Kinder verwendet worden sei, sei dem die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, dass eine erbrechtliche Forderung der Kinder gegen die Partei noch gar nicht existent geworden sei und dass sich der Versorgungswerber daher unbegründet seines Vermögens bzw. der Möglichkeit der Ertragreichgestaltung dieses Vermögens begeben habe.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. April 1974 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. In der Begründung ihrer Entscheidung führte sie aus, im konkreten Fall sei durch den Verkauf der Liegenschaft eine Umschichtung des vorhandenen Vermögens vollzogen worden und müsse über die gesicherten Nutzungen und Leistungen (Paragraph 13, Absatz 9, KOVG) hinaus der Verkaufserlös S 200.000,-- als dauernde Ertragsquelle im Sinne eines zinsenbringenden Kapitalvermögens angesehen werden, zumal durch den Verbrauch des Zinsertrages eine Schmälerung des angelegten Kapitalvermögens nicht eintreten könnte. Wenn der Beschwerdeführer einwende, dass der Gesamtbetrag von S 200.000,-- für die Erbsentfertigung der Kinder verwendet worden sei, sei dem die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, dass eine erbrechtliche Forderung der Kinder gegen die Partei noch gar nicht existent geworden sei und dass sich der Versorgungswerber daher unbegründet seines Vermögens bzw. der Möglichkeit der Ertragreichgestaltung dieses Vermögens begeben habe.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

In der Beschwerde wird die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 13 Abs. 1 KOVG vom Beschwerdeführer mit der Begründung negiert, dass das übergebene Einfamilienhaus mit den dazugehörigen Grundstücken kein wie immer geartetes Ertragsobjekt gewesen sei. Aus diesem Grunde könne dem Beschwerdeführer wegen der Veräußerung der Liegenschaft kein Verstoß gegen das Prinzip der ordentlichen Bewirtschaftung angelastet werden. Durch die Übergabe der Liegenschaft habe der Beschwerdeführer - abgesehen von der zu seinen Gunsten eingeräumten Dienstbarkeit - auch die Möglichkeit erhalten, seine anderen fünf Kinder, denen er kraft Gesetzes einen Erbteil zu hinterlassen schuldig sei, "erbszuentfertigen". Es könne nicht als ein Verstoß gegen das Prinzip der ordentlichen Bewirtschaftung angesehen werden, wenn ein Vater seinen Kindern bereits zu Lebzeiten sein Hab und Gut in deren Eigentum übertrage.In der Beschwerde wird die Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, KOVG vom Beschwerdeführer mit der Begründung negiert, dass das übergebene Einfamilienhaus mit den dazugehörigen Grundstücken kein wie immer geartetes Ertragsobjekt gewesen sei. Aus diesem Grunde könne dem Beschwerdeführer wegen der Veräußerung der Liegenschaft kein Verstoß gegen das Prinzip der ordentlichen Bewirtschaftung angelastet werden. Durch die Übergabe der Liegenschaft habe der Beschwerdeführer - abgesehen von der zu seinen Gunsten eingeräumten Dienstbarkeit - auch die Möglichkeit erhalten, seine anderen fünf Kinder, denen er kraft Gesetzes einen Erbteil zu hinterlassen schuldig sei, "erbszuentfertigen". Es könne nicht als ein Verstoß gegen das Prinzip der ordentlichen Bewirtschaftung angesehen werden, wenn ein Vater seinen Kindern bereits zu Lebzeiten sein Hab und Gut in deren Eigentum übertrage.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid außer Streit gestellt, dass das in Rede stehende Einfamilienhaus mit den dazugehörigen Grundstücken solange keine dauernde Ertragsquelle darstellte, als diese Liegenschaft noch im Eigentum des Beschwerdeführers gestanden ist. Sie hat jedoch gleichzeitig mit Recht darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt dann anders zu beurteilen sei, wenn durch eine Vermögensumschichtung eine Ertragsquelle, nämlich Kapitalvermögen, geschaffen werde. Durch die Aufteilung des Veräußerungserlöses von S 200.000,-- auf seine Kinder hat aber der Beschwerdeführer auf die Erzielung von Erträgen aus diesem Vermögen verzichtet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist ein derartiger Einkommensverzicht bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens im Sinne des § 13 Abs. 1 KOVG zu berücksichtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt §13 KOVG eine ordentliche Bewirtschaftung der Ertragsquellen voraus. Begibt sich daher ein Anspruchsberechtigter ohne zureichenden Grund einer Möglichkeit, ein ausreichendes Einkommen aus seinem Besitz zu erzielen, so geht er seines Anspruches verlustig (siehe das hg. Erkenntnis vom 9. September 1955, Slg. Nr. 3813/A), weshalb in einem solchen Fall ein Ausgleich durch höhere staatliche Versorgungsleistungen nicht gewährt werden kann.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid außer Streit gestellt, dass das in Rede stehende Einfamilienhaus mit den dazugehörigen Grundstücken solange keine dauernde Ertragsquelle darstellte, als diese Liegenschaft noch im Eigentum des Beschwerdeführers gestanden ist. Sie hat jedoch gleichzeitig mit Recht darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt dann anders zu beurteilen sei, wenn durch eine Vermögensumschichtung eine Ertragsquelle, nämlich Kapitalvermögen, geschaffen werde. Durch die Aufteilung des Veräußerungserlöses von S 200.000,-- auf seine Kinder hat aber der Beschwerdeführer auf die Erzielung von Erträgen aus diesem Vermögen verzichtet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist ein derartiger Einkommensverzicht bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, KOVG zu berücksichtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt §13 KOVG eine ordentliche Bewirtschaftung der Ertragsquellen voraus. Begibt sich daher ein Anspruchsberechtigter ohne zureichenden Grund einer Möglichkeit, ein ausreichendes Einkommen aus seinem Besitz zu erzielen, so geht er seines Anspruches verlustig (siehe das hg. Erkenntnis vom 9. September 1955, Slg. Nr. 3813/A), weshalb in einem solchen Fall ein Ausgleich durch höhere staatliche Versorgungsleistungen nicht gewährt werden kann.

Sofern der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er durch die Aufteilung des Veräußerungserlöses auf die Kinder seinen erbrechtlichen Verpflichtungen bereits zu Lebzeiten nachgekommen sei, so ist auch dieser Umstand bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens nach § 13 Abs. 1 KOVG unbeachtlich. Mit Recht weist die belangte Behörde darauf hin, dass erbrechtliche Forderungen der Kinder gegen den Beschwerdeführer noch gar nicht entstanden sein können und daher die so genannten "Erbsentfertigungen" zu Lebzeiten einen Einkommensverzicht darstellen, der im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu keiner nach § 13 KOVG zu berücksichtigenden Einkommensminderung führen kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Oktober 1971, Zl. 227/71, und vom 9. Oktober 1972, Zl. 445/72).Sofern der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er durch die Aufteilung des Veräußerungserlöses auf die Kinder seinen erbrechtlichen Verpflichtungen bereits zu Lebzeiten nachgekommen sei, so ist auch dieser Umstand bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens nach Paragraph 13, Absatz eins, KOVG unbeachtlich. Mit Recht weist die belangte Behörde darauf hin, dass erbrechtliche Forderungen der Kinder gegen den Beschwerdeführer noch gar nicht entstanden sein können und daher die so genannten "Erbsentfertigungen" zu Lebzeiten einen Einkommensverzicht darstellen, der im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu keiner nach Paragraph 13, KOVG zu berücksichtigenden Einkommensminderung führen kann vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 29. Oktober 1971, Zl. 227/71, und vom 9. Oktober 1972, Zl. 445/72).

Der Beschwerdeführer bezeichnet ferner die von der belangten Behörde der Einkommensermittlung zu Grunde gelegte Kapitalverzinsung von S 1.000,-- monatlich als durch das Gesetz nicht gedeckt, weil ein solcher fiktiv angenommener Zinsenertrag nur durch fortlaufende Schmälerung des angelegten Kapitalvermögens erzielbar wäre. Durch die Währungsinflation sei das Absinken des Realwertes des Kapitalvermögens größer als die Bankzinsen.

Auch mit diesem Argument vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Gemäß § 13 Abs. 1 KOVG ist unter Einkommen im Sinne des § 12 Abs. 2 - abgesehen von den Sonderbestimmungen der Abs. 4 und 9 - die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne dass ihr Vermögen geschmälert wird. Demnach sind Einkünfte des Versorgungswerbers aus einer dauernden Quelle nur insoweit als Einkommen zu werten, als nicht durch deren Verbrauch eine Schmälerung der Vermögenssubstanz selbst eintritt. Allfällige Wertverluste, die nicht durch den Verbrauch, sondern z. B. beim Kapitalvermögen als Folge der laufenden Geldentwertung eintreten, stellen jedoch keine Schmälerung des Vermögens im Sinne der vorzitierten Gesetzesstelle dar. Demnach geht das Gesetz nur vom Nominalwert eines Kapitalvermögens aus. Änderungen des Realwertes können daher - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - auf Grund der Bestimmung des § 13 Abs. 1 KOVG bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens keine Berücksichtigung finden.Auch mit diesem Argument vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, KOVG ist unter Einkommen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, - abgesehen von den Sonderbestimmungen der Absatz 4 und 9 - die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne dass ihr Vermögen geschmälert wird. Demnach sind Einkünfte des Versorgungswerbers aus einer dauernden Quelle nur insoweit als Einkommen zu werten, als nicht durch deren Verbrauch eine Schmälerung der Vermögenssubstanz selbst eintritt. Allfällige Wertverluste, die nicht durch den Verbrauch, sondern z. B. beim Kapitalvermögen als Folge der laufenden Geldentwertung eintreten, stellen jedoch keine Schmälerung des Vermögens im Sinne der vorzitierten Gesetzesstelle dar. Demnach geht das Gesetz nur vom Nominalwert eines Kapitalvermögens aus. Änderungen des Realwertes können daher - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - auf Grund der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, KOVG bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens keine Berücksichtigung finden.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich darauf hinweist, dass ihm durch die Vorgangsweise der belangten Behörde der Zwang auferlegt würde, sich jeden Kapitalaufbrauches für seine persönlichen Bedürfnisse, allenfalls auch als Zubuße zur Führung eines etwas sorgenfreieren Lebens zu enthalten, so verkennt damit der Beschwerdeführer den Sinn und Zweck der Hinterbliebenenversorgung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz. Gemäß § 45 Abs. 2 KOVG gebührt die Elternrente nur, wenn die Eltern bedürftig sind. Die Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz sind daher nur subsidiärer Art und können nur insoweit in Anspruch genommen werden, als zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht ein Einkommen im Sinne des § 13 KOVG vorhanden ist oder erzielbar wäre. Es würde daher mit dem Versorgungscharakter dieser Leistungen nicht vereinbar sein, wenn vorhandenes Kapitalvermögen nicht zur Einkommenserzielung und damit zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder allenfalls auch zur Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse, sondern für andere Zwecke verwendet wird.Wenn der Beschwerdeführer schließlich darauf hinweist, dass ihm durch die Vorgangsweise der belangten Behörde der Zwang auferlegt würde, sich jeden Kapitalaufbrauches für seine persönlichen Bedürfnisse, allenfalls auch als Zubuße zur Führung eines etwas sorgenfreieren Lebens zu enthalten, so verkennt damit der Beschwerdeführer den Sinn und Zweck der Hinterbliebenenversorgung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, KOVG gebührt die Elternrente nur, wenn die Eltern bedürftig sind. Die Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz sind daher nur subsidiärer Art und können nur insoweit in Anspruch genommen werden, als zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht ein Einkommen im Sinne des Paragraph 13, KOVG vorhanden ist oder erzielbar wäre. Es würde daher mit dem Versorgungscharakter dieser Leistungen nicht vereinbar sein, wenn vorhandenes Kapitalvermögen nicht zur Einkommenserzielung und damit zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder allenfalls auch zur Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse, sondern für andere Zwecke verwendet wird.

Der angefochtene Bescheid lässt somit die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit nicht erkennen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war.Der angefochtene Bescheid lässt somit die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit nicht erkennen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 427.

Wien, am 20. Dezember 1974

Schlagworte

Bezüge die als Einkommen anzusehen sind Erlös aus dem Verkauf von Liegenschaften Bezüge die nicht als Einkommen anzusehen sind NICHTEINKOMMEN keinEINKOMMEN Einkommensermittlung und Absetzbarkeit Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974001038.X00

Im RIS seit

16.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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