RS Vwgh 1975/1/14 1507/74

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Veröffentlicht am 14.01.1975
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Verletzung von subjektiven öffentlichen Rechten durch einen auf § 57 Abs 1 AVG gegründeten Bescheid, wenn er nicht vollstreckt und von einem Bescheid gemäß § 56 AVG ersetzt wurde, kann schon deswegen nicht vorliegen, weil der Bescheidadressat dadurch nicht schlechter gestellt wurde, als wenn von Anfang an ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und darüber ein Bescheid nach § 56 AVG erlassen worden wäre.Eine Verletzung von subjektiven öffentlichen Rechten durch einen auf Paragraph 57, Absatz eins, AVG gegründeten Bescheid, wenn er nicht vollstreckt und von einem Bescheid gemäß Paragraph 56, AVG ersetzt wurde, kann schon deswegen nicht vorliegen, weil der Bescheidadressat dadurch nicht schlechter gestellt wurde, als wenn von Anfang an ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und darüber ein Bescheid nach Paragraph 56, AVG erlassen worden wäre.

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974001507.X01

Im RIS seit

24.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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