Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §133 Abs1;Rechtssatz
Wurde ein Abgabepflichtiger geschätzt, weil er keine Abgabenerklärungen abgegeben hatte, erhebt er Berufung und legt im Berufungsverfahren Abgabenerklärungen samt einem Verzeichnis über die vorzeitige Abschreibung vor, dann ist das Erfordernis der Verzeichnisvorlage erfüllt, weil auch erstmalig im Berufungsverfahren vorgelegte Abgabenerklärungen solche iSd §§ 133 ff BAO sind.Wurde ein Abgabepflichtiger geschätzt, weil er keine Abgabenerklärungen abgegeben hatte, erhebt er Berufung und legt im Berufungsverfahren Abgabenerklärungen samt einem Verzeichnis über die vorzeitige Abschreibung vor, dann ist das Erfordernis der Verzeichnisvorlage erfüllt, weil auch erstmalig im Berufungsverfahren vorgelegte Abgabenerklärungen solche iSd Paragraphen 133, ff BAO sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001238.X01Im RIS seit
15.01.1975