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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §53 Abs1;Rechtssatz
Die Aufforderung zum Antritt der Ersatzarreststrafe wegen einer Verwaltungsübertretung ist weder der äußeren Form noch dem Inhalt nach ein Bescheid im Sinne des Art 144 B-VG. Sie ist lediglich eine nachdrückliche Erinnerung an den bereits im Strafbescheid enthaltenen Befehl.Die Aufforderung zum Antritt der Ersatzarreststrafe wegen einer Verwaltungsübertretung ist weder der äußeren Form noch dem Inhalt nach ein Bescheid im Sinne des Artikel 144, B-VG. Sie ist lediglich eine nachdrückliche Erinnerung an den bereits im Strafbescheid enthaltenen Befehl.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974002326.X02Im RIS seit
09.04.2003