RS Vwgh 1975/1/21 2326/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1975
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §53 Abs1;
  1. VStG § 53 heute
  2. VStG § 53 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VStG § 53 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. VStG § 53 gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VStG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Rechtssatz

Die Aufforderung zum Antritt der Ersatzarreststrafe wegen einer Verwaltungsübertretung ist weder der äußeren Form noch dem Inhalt nach ein Bescheid im Sinne des Art 144 B-VG. Sie ist lediglich eine nachdrückliche Erinnerung an den bereits im Strafbescheid enthaltenen Befehl.Die Aufforderung zum Antritt der Ersatzarreststrafe wegen einer Verwaltungsübertretung ist weder der äußeren Form noch dem Inhalt nach ein Bescheid im Sinne des Artikel 144, B-VG. Sie ist lediglich eine nachdrückliche Erinnerung an den bereits im Strafbescheid enthaltenen Befehl.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002326.X02

Im RIS seit

09.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten