Index
67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §18 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1729/69 E 4. Dezember 1970 VwSlg 7927 A/1970 RS 3Stammrechtssatz
Die Verschmutzung der Leibwäsche und Bettwäsche ist durch die in der Anlage zu den § 32 und § 33 KOVG vorgesehene Regelung über das Kleiderpauschale und Wäschepauschale erfaßt und fällt nicht unter § 18 KOVG.Die Verschmutzung der Leibwäsche und Bettwäsche ist durch die in der Anlage zu den Paragraph 32 und Paragraph 33, KOVG vorgesehene Regelung über das Kleiderpauschale und Wäschepauschale erfaßt und fällt nicht unter Paragraph 18, KOVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001365.X03Im RIS seit
16.01.2003