Index
67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1038/74 E 20. Dezember 1974 VwSlg 8734 A/1974 RS 3Stammrechtssatz
Allfällige Wertverluste, die nicht durch den Verbrauch, sondern, z. B. beim Kapitalvermögen als Folge der laufenden Geldentwertung eintreten, stellen keine Schmälerung des Vermögens im Sinne des § 13 Abs 1 KOVG dar und können daher bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens keine Berücksichtigung finden. Das Gesetz geht nur vom Normalwert eines Kapitalvermögens aus.Allfällige Wertverluste, die nicht durch den Verbrauch, sondern, z. B. beim Kapitalvermögen als Folge der laufenden Geldentwertung eintreten, stellen keine Schmälerung des Vermögens im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, KOVG dar und können daher bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens keine Berücksichtigung finden. Das Gesetz geht nur vom Normalwert eines Kapitalvermögens aus.
Schlagworte
Bezüge die als Einkommen anzusehen sind Erlös aus dem Verkauf von Liegenschaften Bezüge die nicht als Einkommen anzusehen sind NICHTEINKOMMEN keinEINKOMMENEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1973000173.X01Im RIS seit
16.10.2002