RS Vwgh 1975/1/27 0173/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1975
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1038/74 E 20. Dezember 1974 VwSlg 8734 A/1974 RS 3

Stammrechtssatz

Allfällige Wertverluste, die nicht durch den Verbrauch, sondern, z. B. beim Kapitalvermögen als Folge der laufenden Geldentwertung eintreten, stellen keine Schmälerung des Vermögens im Sinne des § 13 Abs 1 KOVG dar und können daher bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens keine Berücksichtigung finden. Das Gesetz geht nur vom Normalwert eines Kapitalvermögens aus.Allfällige Wertverluste, die nicht durch den Verbrauch, sondern, z. B. beim Kapitalvermögen als Folge der laufenden Geldentwertung eintreten, stellen keine Schmälerung des Vermögens im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, KOVG dar und können daher bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens keine Berücksichtigung finden. Das Gesetz geht nur vom Normalwert eines Kapitalvermögens aus.

Schlagworte

Bezüge die als Einkommen anzusehen sind Erlös aus dem Verkauf von Liegenschaften Bezüge die nicht als Einkommen anzusehen sind NICHTEINKOMMEN keinEINKOMMEN

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1973000173.X01

Im RIS seit

16.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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