RS Vwgh 1975/1/28 1716/73

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Veröffentlicht am 28.01.1975
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §57 Abs1;
BAO §73;
  1. BAO § 57 heute
  2. BAO § 57 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BAO § 57 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2010
  4. BAO § 57 gültig von 31.12.2004 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  5. BAO § 57 gültig von 30.12.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. BAO § 57 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  7. BAO § 57 gültig von 19.04.1980 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 73 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2010
  2. BAO § 73 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Hinsichtlich der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte ist das Verfahren mit Zustellung der Lohnsteuerkarte an den Steuerpflichtigen beendet, wenn sich dieser damit zufrieden gibt. Eine Mitteilung über den Übergang der Zuständigkeit gemäß § 73 letzter Satz BAO ist nur dann erforderlich, wenn während des Verfahrens über den einzelnen Antrag betreffend Eintragung auf der Lohnsteuerkarte eine Änderung der Örtlichen Zuständigkeit eintritt.Hinsichtlich der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte ist das Verfahren mit Zustellung der Lohnsteuerkarte an den Steuerpflichtigen beendet, wenn sich dieser damit zufrieden gibt. Eine Mitteilung über den Übergang der Zuständigkeit gemäß Paragraph 73, letzter Satz BAO ist nur dann erforderlich, wenn während des Verfahrens über den einzelnen Antrag betreffend Eintragung auf der Lohnsteuerkarte eine Änderung der Örtlichen Zuständigkeit eintritt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1973001716.X01

Im RIS seit

28.01.1975

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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