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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Wird in Verfolg eines vom VwGH erteilten Verbesserungsauftrages die verbesserte Beschwerde nicht dem VwGH, sondern einer anderen Behörde vorgelegt, dann geht dies auf Gefahr des Bf und es ist das Verfahren einzustellen, wenn die zur Verbesserung gesetzte Frist bei Einlangen der verbesserten Beschwerde im VwGH bereits abgelaufen war.
Schlagworte
Frist Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001839.X01Im RIS seit
29.01.1975Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013