RS Vwgh 1975/1/30 0084/74

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Veröffentlicht am 30.01.1975
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1891/67 E 21. März 1969 VwSlg 3877 F/1969 RS 2

Stammrechtssatz

In einem Abgehen von einer früheren Verwaltungsübung oder von einer vor dem als maßgebend angesehenen Rechtsauffassung oder Tatsachenwürdigung kann kein Verstoß gegen Treu und Glauben erblickt werden. Da die Rechtskraft eines Abgabenbescheides auf das Jahr beschränkt bleibt, für das er erlassen wurde, ist die Behörde nicht gehindert, Nachweisungen, die sie für ein Jahr unbeanstandet gelassen hat, für ein späteres Abgabenjahr zu beanstanden (Hinweis E 11.12.1964, 2334/63 und auf das E 18.12.1964, 1678/64).

*

E 21.3.1969, 1891/67 #2 VwSlg 3877 F/1969

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974000084.X02

Im RIS seit

30.01.1975
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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