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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PauschV VwGH 1972;Rechtssatz
Wenn über eine Beschwerde in zwei Teilerkenntnissen entschieden wird, gebührt dem obsiegenden Bfr, dem im ersten Teilerkenntnis im Jahre 1974 Kosten nach der Vdg BGBl. Nr. 427/1972 zugesprochen wurden, im zweiten nach Inkrafttreten der Vdg BGBl. Nr. 4/1975 ergangenen Teilerkenntnis an Kosten der Differenzbetrag auf den nun geltenden höheren Pauschalbetrag.Wenn über eine Beschwerde in zwei Teilerkenntnissen entschieden wird, gebührt dem obsiegenden Bfr, dem im ersten Teilerkenntnis im Jahre 1974 Kosten nach der Vdg Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1972, zugesprochen wurden, im zweiten nach Inkrafttreten der Vdg Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975, ergangenen Teilerkenntnis an Kosten der Differenzbetrag auf den nun geltenden höheren Pauschalbetrag.
Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des PauschbetragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974000220.X02Im RIS seit
03.01.2003