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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 litb impl;Rechtssatz
Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten triff in den Fällen des § 47 Abs 1 und 5 VwGG, wenn an Stelle der Sicherheitsdirektion Wien eine Abteilung des Wr. Magistrates entschieden hat (hier: Berufung gegen Straferkenntnis nach Art VIII Abs 1 lit a EGVG) die Bundeshauptstadt Wien und nicht den Bund.Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten triff in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins und 5 VwGG, wenn an Stelle der Sicherheitsdirektion Wien eine Abteilung des Wr. Magistrates entschieden hat (hier: Berufung gegen Straferkenntnis nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG) die Bundeshauptstadt Wien und nicht den Bund.
Schlagworte
Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich Rechtsträger der belangten Behörde Gebietskörperschaft als Beschwerdeführer Behörde gegen BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974000362.X04Im RIS seit
10.01.2003