Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45 Abs3 impl;Rechtssatz
Wenn einer Partei die Verwirklichung eines Tatbestandes im fortgesetzten Verfahren zur Last gelegt wird, der bisher nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen war und die Behörde es unterlassen hat die Partei aufzufordern, sich hinsichtlich des ihr zur Last gelegten Verhaltens iSd §§ 40 Abs 1 und 2 und § 42 Abs 1 lit a VStG 1950 mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen, so liegt eine Verletzung des Parteiengehörs vor.Wenn einer Partei die Verwirklichung eines Tatbestandes im fortgesetzten Verfahren zur Last gelegt wird, der bisher nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen war und die Behörde es unterlassen hat die Partei aufzufordern, sich hinsichtlich des ihr zur Last gelegten Verhaltens iSd Paragraphen 40, Absatz eins und 2 und Paragraph 42, Absatz eins, Litera a, VStG 1950 mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen, so liegt eine Verletzung des Parteiengehörs vor.
Schlagworte
Parteiengehör Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001425.X01Im RIS seit
11.07.2001