RS Vwgh 1975/2/13 1833/74

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Veröffentlicht am 13.02.1975
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Index

63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht

Norm

DienstzweigeO 1970 TeilB Abschnitt3 Z47;
GÜG §9;

Rechtssatz

Die im Teil B, Abschnitt III Z 47, der Dienstzweigeordnung vorgeschriebene sechsjährige erfolgreiche Verwendung im Dienstzweig 72 beginnt frühestens mit der Ernennung des Beamten in diesen Dienstzweig zu laufen. Eine vorherige probeweise C-Verwendung als D-Beamter ist in die Frist nicht einzurechnen. Unter einer "probeweisen Verwendung" versteht man das tatsächliche Tätigwerden eines Beamten auf einem Arbeitsgebiet, das einem anderen als seinem Dienstzweig angehört, unter "Verwendung" hingegen das Tätigwerden im Bereich des Dienstzweiges, für den der Beamte ernannt ist.Die im Teil B, Abschnitt römisch drei Ziffer 47,, der Dienstzweigeordnung vorgeschriebene sechsjährige erfolgreiche Verwendung im Dienstzweig 72 beginnt frühestens mit der Ernennung des Beamten in diesen Dienstzweig zu laufen. Eine vorherige probeweise C-Verwendung als D-Beamter ist in die Frist nicht einzurechnen. Unter einer "probeweisen Verwendung" versteht man das tatsächliche Tätigwerden eines Beamten auf einem Arbeitsgebiet, das einem anderen als seinem Dienstzweig angehört, unter "Verwendung" hingegen das Tätigwerden im Bereich des Dienstzweiges, für den der Beamte ernannt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974001833.X01

Im RIS seit

06.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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