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63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht NachkriegsrechtNorm
DienstzweigeO 1970 TeilB Abschnitt3 Z47;Rechtssatz
Die im Teil B, Abschnitt III Z 47, der Dienstzweigeordnung vorgeschriebene sechsjährige erfolgreiche Verwendung im Dienstzweig 72 beginnt frühestens mit der Ernennung des Beamten in diesen Dienstzweig zu laufen. Eine vorherige probeweise C-Verwendung als D-Beamter ist in die Frist nicht einzurechnen. Unter einer "probeweisen Verwendung" versteht man das tatsächliche Tätigwerden eines Beamten auf einem Arbeitsgebiet, das einem anderen als seinem Dienstzweig angehört, unter "Verwendung" hingegen das Tätigwerden im Bereich des Dienstzweiges, für den der Beamte ernannt ist.Die im Teil B, Abschnitt römisch drei Ziffer 47,, der Dienstzweigeordnung vorgeschriebene sechsjährige erfolgreiche Verwendung im Dienstzweig 72 beginnt frühestens mit der Ernennung des Beamten in diesen Dienstzweig zu laufen. Eine vorherige probeweise C-Verwendung als D-Beamter ist in die Frist nicht einzurechnen. Unter einer "probeweisen Verwendung" versteht man das tatsächliche Tätigwerden eines Beamten auf einem Arbeitsgebiet, das einem anderen als seinem Dienstzweig angehört, unter "Verwendung" hingegen das Tätigwerden im Bereich des Dienstzweiges, für den der Beamte ernannt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001833.X01Im RIS seit
06.02.2003Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016