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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §308 Abs1 letzter Satz;Rechtssatz
Die Anwendung des Art VI Abs 35, zweiter Satz, der 29.ASVG-Novelle, BGBl Nr 31/1973, ist nicht auf jene Fälle beschränkt, in denen die Anträge auf Leistung eines Überweisungsbetrages nach den vor dem 1.1.1972 in Geltung gestandenen Vorschriften verspätet gestellt worden sind.Die Anwendung des Artikel römisch sechs, Absatz 35,, zweiter Satz, der 29.ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr 31 aus 1973,, ist nicht auf jene Fälle beschränkt, in denen die Anträge auf Leistung eines Überweisungsbetrages nach den vor dem 1.1.1972 in Geltung gestandenen Vorschriften verspätet gestellt worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001706.X01Im RIS seit
28.01.2003