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25/01 StrafprozessNorm
GEG §6 Abs1;Rechtssatz
Welche Kosten des Strafverfahrens einen Verurteilten im Falle des Freispruches von einzelnen Anklagepunkten treffen, hat das Strafgericht nach § 389 Abs 2 und Abs 3 StPO in einem gesonderten Beschluß zu entscheiden; nur ein solcher rechtskräftiger Beschluß, nicht schon die im vorausgegangenenWelche Kosten des Strafverfahrens einen Verurteilten im Falle des Freispruches von einzelnen Anklagepunkten treffen, hat das Strafgericht nach Paragraph 389, Absatz 2 und Absatz 3, StPO in einem gesonderten Beschluß zu entscheiden; nur ein solcher rechtskräftiger Beschluß, nicht schon die im vorausgegangenen
Urteil nach § 389 Abs 1 StPO allgemein auferlegte Verpflichtung des Verurteilten, die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen, bildet eine zureichende Rechtsgrundlage für die Einbringung der geschuldeten Beträge nach § 6 GEG durch die Justizverwaltungsbehörden (Hinweis E 5.11.1952, 2202/50 VwSlg 659 F/1952 und Abgrenzung von diesem).Urteil nach Paragraph 389, Absatz eins, StPO allgemein auferlegte Verpflichtung des Verurteilten, die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen, bildet eine zureichende Rechtsgrundlage für die Einbringung der geschuldeten Beträge nach Paragraph 6, GEG durch die Justizverwaltungsbehörden (Hinweis E 5.11.1952, 2202/50 VwSlg 659 F/1952 und Abgrenzung von diesem).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974000203.X01Im RIS seit
13.02.1975Zuletzt aktualisiert am
25.07.2013