Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §45 Abs1;Rechtssatz
Die im § 45 Abs 1 StVO angeführten Voraussetzungen müssen sämtlich gegeben sein, um eine Ausnahmebewilligung nach dieser Gesetzesstelle zu erteilen.Die im Paragraph 45, Absatz eins, StVO angeführten Voraussetzungen müssen sämtlich gegeben sein, um eine Ausnahmebewilligung nach dieser Gesetzesstelle zu erteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1973001934.X01Im RIS seit
27.11.2002Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013