Index
90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §45 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Schmid, Dr. Schmelz, Dr. Reichel und Großmann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Korsche, über die Beschwerde des VG in W, vertreten durch Dr. Gerhard Bischetsrieder, Rechtsanwalt in Groß-Enzersdorf, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 15. Oktober 1973, Zl. MA 70-VIII/G 38/73, betreffend Verweigerung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 StVO 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Schmid, Dr. Schmelz, Dr. Reichel und Großmann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Korsche, über die Beschwerde des VG in W, vertreten durch Dr. Gerhard Bischetsrieder, Rechtsanwalt in Groß-Enzersdorf, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 15. Oktober 1973, Zl. MA 70-VIII/G 38/73, betreffend Verweigerung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Was die Vorgeschichte des Beschwerdefalles anlangt, ist zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 1973, Zl. 1241/72, zu verweisen: Darnach hat die Wiener Landesregierung im Instanzenzug mit Bescheid vom 9. Mai 1972 einen Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Juli 1970 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von dem Verbot der Benützung des T.-Weges zwischen der B.-Straße und der Stadtgrenze im 22. Wiener Gemeindebezirk für Fahrzeuge über 6 t Gesamtgewicht unter Berufung auf § 45 Abs. 1 StVO abgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Der Wiener Stadtsenat erließ daraufhin einen Ersatzbescheid, mit dem auch der seinerzeit das Begehren des Beschwerdeführers abweisende erstinstanzliche Bescheid wegen Unzuständigkeit behoben wurde.Was die Vorgeschichte des Beschwerdefalles anlangt, ist zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 1973, Zl. 1241/72, zu verweisen: Darnach hat die Wiener Landesregierung im Instanzenzug mit Bescheid vom 9. Mai 1972 einen Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Juli 1970 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von dem Verbot der Benützung des T.-Weges zwischen der B.-Straße und der Stadtgrenze im 22. Wiener Gemeindebezirk für Fahrzeuge über 6 t Gesamtgewicht unter Berufung auf Paragraph 45, Absatz eins, StVO abgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Der Wiener Stadtsenat erließ daraufhin einen Ersatzbescheid, mit dem auch der seinerzeit das Begehren des Beschwerdeführers abweisende erstinstanzliche Bescheid wegen Unzuständigkeit behoben wurde.
In fortgesetzten Verfahren wies der Wiener Magistrat, Magistratsabteilung 46, im selbständigen Wirkungsbereich des Landes, das Begehren des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 4. September 1973 unter Berufung auf § 45 Abs. 1 und 2 StVO 1960 abermals ab. In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, nach einer gutachtlichen Äußerung der Magistratsabteilung 28 sei die Fahrbahn des T.-Weges ausschließlich als Zufahrt für zwei Siedlungen in leichter Bauart hergestellt worden und überdies nur zwischen 3,50 und 5,00 m breit. Um diese Fahrbahn für Schwerlastwagen - wie die des Beschwerdeführers mit einem Gesamtgewicht von 16 t und 22 t - geeignet zu machen, wäre nicht nur eine Verstärkung, sondern auch eine Verbreiterung erforderlich. Ferner müßte in einem bestimmten Abschnitt, wo sich beiderseits der Fahrbahn noch Äcker befänden, ein eigener Fußweg (gemeint Gehsteig) hergestellt werden. Da für den örtlichen Verkehr der derzeitige Straßenzustand ausreiche und die Magistratsabteilung 28 nicht in der Lage sei, den T.-Weg für Schwerfuhrwerke auszubauen, könne dem Antrag des Beschwerdeführers vom Standpunkt der Festigkeit, aber auch der Sicherheit für den Fußgängerverkehr nicht zugestimmt werden. Diesem Gutachten schließe sich die Magistratsabteilung 46 an, wobei noch zu bemerken sei, daß die Vornahme eines Augenscheines, den der Beschwerdeführer verlangt habe, entbehrlich scheine. Sei doch der Sachverhalt in dem nur beschränkt befahrbaren Teil des T.-Weges durchaus amtsbekannt. Ebenso überflüssig sei es, Untersuchungen über die Häufigkeit der Benutzung dieses Straßenstückes durch Fahrzeuge der Müllabfuhr anzustellen, da kein Zusammenhang dieses Beweisantrages mit der vom Beschwerdeführer angestrebten Ausnahmebewilligung erkennbar sei. Der Antrag des Beschwerdeführers schließlich, die Akten der Bezirkshauptmannschaft G, betreffend die Genehmigung seiner Betriebsanlage (Sand- und Schottergrube) einzusehen, gehe schon deswegen ins Leere, weil es sich dort um ein anderes Verfahren gehandelt habe, das mit dem gegenständlichen § 45 Abs. 1 und 2 StVO betreffenden in keinem Zusammenhang stehe.In fortgesetzten Verfahren wies der Wiener Magistrat, Magistratsabteilung 46, im selbständigen Wirkungsbereich des Landes, das Begehren des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 4. September 1973 unter Berufung auf Paragraph 45, Absatz eins und 2 StVO 1960 abermals ab. In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, nach einer gutachtlichen Äußerung der Magistratsabteilung 28 sei die Fahrbahn des T.-Weges ausschließlich als Zufahrt für zwei Siedlungen in leichter Bauart hergestellt worden und überdies nur zwischen 3,50 und 5,00 m breit. Um diese Fahrbahn für Schwerlastwagen - wie die des Beschwerdeführers mit einem Gesamtgewicht von 16 t und 22 t - geeignet zu machen, wäre nicht nur eine Verstärkung, sondern auch eine Verbreiterung erforderlich. Ferner müßte in einem bestimmten Abschnitt, wo sich beiderseits der Fahrbahn noch Äcker befänden, ein eigener Fußweg (gemeint Gehsteig) hergestellt werden. Da für den örtlichen Verkehr der derzeitige Straßenzustand ausreiche und die Magistratsabteilung 28 nicht in der Lage sei, den T.-Weg für Schwerfuhrwerke auszubauen, könne dem Antrag des Beschwerdeführers vom Standpunkt der Festigkeit, aber auch der Sicherheit für den Fußgängerverkehr nicht zugestimmt werden. Diesem Gutachten schließe sich die Magistratsabteilung 46 an, wobei noch zu bemerken sei, daß die Vornahme eines Augenscheines, den der Beschwerdeführer verlangt habe, entbehrlich scheine. Sei doch der Sachverhalt in dem nur beschränkt befahrbaren Teil des T.-Weges durchaus amtsbekannt. Ebenso überflüssig sei es, Untersuchungen über die Häufigkeit der Benutzung dieses Straßenstückes durch Fahrzeuge der Müllabfuhr anzustellen, da kein Zusammenhang dieses Beweisantrages mit der vom Beschwerdeführer angestrebten Ausnahmebewilligung erkennbar sei. Der Antrag des Beschwerdeführers schließlich, die Akten der Bezirkshauptmannschaft G, betreffend die Genehmigung seiner Betriebsanlage (Sand- und Schottergrube) einzusehen, gehe schon deswegen ins Leere, weil es sich dort um ein anderes Verfahren gehandelt habe, das mit dem gegenständlichen Paragraph 45, Absatz eins und 2 StVO betreffenden in keinem Zusammenhang stehe.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bemängelte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf sein Vorbringen im ersten Rechtsgang, daß aus Anlaß der Verordnung der Gewichtsbeschränkung für das in Rede stehende Straßenstück eine Ortsverhandlung stattgefunden habe, zu der wohl seine Standesvertretung, jedoch nicht er selbst vorgeladen worden sei - dies, obwohl er als geradezu einzig Betroffener gelten müsse. Wenn nunmehr die Behörde einen weiteren Ortsaugenschein (im Beisein des Beschwerdeführers) mit ausweichenden Argumenten ablehne, müsse die Antwort darauf lauten, daß die Behörde von der Richtigkeit seiner Argumente - wonach die Durchführung seiner Sand- und Schottertransporte keinerlei Gefahr für die Sicherheit des Verkehrs darstelle - ohnehin überzeugt sei. Davon abgesehen handle es sich beim Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers um ein für die Wirtschaft bedeutendes Unternehmen, zumindest ebenso bedeutsam wie ein Siedlungsverein, über dessen Einschreiten seinerzeit die Gewichtsbeschränkung verordnet worden sei. In gleicher Weise wie die Durchführung eines Ortsaugenscheines sei dem Beschwerdeführer aber auch die Aufnahme weiterer Beweise, wie die Feststellung des Verkehrs (gemeint der Verkehrsdichte) auf dem zweiten Teil des T.- Weges und die Einholung der Akten der Bezirkshauptmannschaft G, zu Unrecht verweigert worden. Besonders was jene Akten anlange, hätte sich daraus ergeben, daß der Beschwerdeführer keine andere Möglichkeit habe, seine Betriebsanlage zu erreichen, als eben über den mit der Gewichtsbeschränkung belegten Teil des T.-Weges. Somit bleibe als einzig wirklich stichhaltiges Argument die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Sicherheit von Fußgängern. Dazu sei aber zu sagen, daß es in Wien mindestens 10 bis 20 ähnliche Straßenstücke gebe, auf denen der Verkehr mit weit größerer Intensität fließe. In solchen Fällen sei es eben Aufgabe der Kraftfahrer, der Sicherheit besonderes Augenmerk zuzuwenden und ihre Fahrweise darauf einzurichten. Hier wie dort sei die Sicherheit der Fußgänger und übrigen Verkehrsteilnehmer auch ohne Anordnung einer Tonnagebeschränkung gewährleistet, wie sich am zweiten Teil des T.-Weges zeige, auf dem eine Beschränkung nicht bestehe. Die Sicherheit der Fußgänger bilde somit gleichfalls keinen Grund, dem Beschwerdeführer die Ausnahmegenehmigung zu verweigern.
Ungeachtet dieser Ausführungen wies die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab, änderte aber den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahin, daß sich die Abweisung des Begehrens allein auf § 45 Abs. 1 StVO zu stützen habe. In der Begründung der Berufungsentscheidung stützte sich die belangte Behörde auf die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides und hielt dem Beschwerdeführer überdies entgegen, es könne dahingestellt bleiben, ob die Ausbeutung dieser einen Schottergrube im besonderen Interesse der Volkswirtschaft liege, habe doch das Verfahren ergeben, daß die beiden weiteren Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 StVO 1960 für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht gegeben seien. Einmal stehe auf Grund der erstinstanzlichen Ermittlungen die mangelnde Tragfähigkeit und unzureichende Fahrbahnbreite des zum Teil nicht einmal mit einem Gehsteig ausgestatteten T.-Weges in den Siedlungsgebieten des nördlichen Teiles der Siedlungen T, und I, fest, weshalb die Erteilung der angestrebten Genehmigung eine wesentliche Überlastung der Straße und eine erhebliche Erschwerung des Verkehrs zur Folge hätte. Habe der Beschwerdeführer doch selbst eingeräumt, das in Rede stehende Straßenstück werktäglich mit 10 bis 12 Lastzügen seines Unternehmens befahren zu wollen, bzw. unter Mißachtung des verordneten Verbotes dies ohnehin zu tun. Zum anderen sei auch mit dem Einwand, das Straßenstück werde durch schwere Müllfahrzeuge benützt, für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil doch das Verfahren ergeben habe, daß ein derartiges Fahrzeug nur einmal wöchentlich die beiden Siedlungen befahre. Somit sei im Hinblick auf diese Verfahrensergebnisse die Durchführung eines Ortsaugenscheines entbehrlich. Was aber den von der Gewichtsbeschränkung nicht betroffenen Teil des T.-Weges anlange, könne ein Vergleich der beiden Straßenzüge schon deshalb nicht angestellt werden, weil jener Teil überwiegend durch freies Feld - also verkehrsarmes Gebiet - führe, der andere hingegen direkt durch die Siedlungen. Schließlich sei die Betriebsanlage des Beschwerdeführers auch auf anderen, durch freies Feld führenden Zufahrtswegen, nämlich von der Ortschaft A, in Niederösterreich zu erreichen. Ob und unter welchen Bedingungen die Zufahrt von A, bewilligt werden könne, habe aber nicht die belangte Behörde, sondern die hiefür zuständige Bezirkshauptmannschaft G. zu prüfen. Im übrigen habe der erstinstanzliche Bescheid insoweit abgeändert werden müssen, als sich die Abweisung nur auf § 45 Abs. 1 StVO 190 stütze, weil eine andere gesetzliche Bestimmung nicht in Frage komme.Ungeachtet dieser Ausführungen wies die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ab, änderte aber den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahin, daß sich die Abweisung des Begehrens allein auf Paragraph 45, Absatz eins, StVO zu stützen habe. In der Begründung der Berufungsentscheidung stützte sich die belangte Behörde auf die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides und hielt dem Beschwerdeführer überdies entgegen, es könne dahingestellt bleiben, ob die Ausbeutung dieser einen Schottergrube im besonderen Interesse der Volkswirtschaft liege, habe doch das Verfahren ergeben, daß die beiden weiteren Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, StVO 1960 für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht gegeben seien. Einmal stehe auf Grund der erstinstanzlichen Ermittlungen die mangelnde Tragfähigkeit und unzureichende Fahrbahnbreite des zum Teil nicht einmal mit einem Gehsteig ausgestatteten T.-Weges in den Siedlungsgebieten des nördlichen Teiles der Siedlungen T, und römisch eins, fest, weshalb die Erteilung der angestrebten Genehmigung eine wesentliche Überlastung der Straße und eine erhebliche Erschwerung des Verkehrs zur Folge hätte. Habe der Beschwerdeführer doch selbst eingeräumt, das in Rede stehende Straßenstück werktäglich mit 10 bis 12 Lastzügen seines Unternehmens befahren zu wollen, bzw. unter Mißachtung des verordneten Verbotes dies ohnehin zu tun. Zum anderen sei auch mit dem Einwand, das Straßenstück werde durch schwere Müllfahrzeuge benützt, für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil doch das Verfahren ergeben habe, daß ein derartiges Fahrzeug nur einmal wöchentlich die beiden Siedlungen befahre. Somit sei im Hinblick auf diese Verfahrensergebnisse die Durchführung eines Ortsaugenscheines entbehrlich. Was aber den von der Gewichtsbeschränkung nicht betroffenen Teil des T.-Weges anlange, könne ein Vergleich der beiden Straßenzüge schon deshalb nicht angestellt werden, weil jener Teil überwiegend durch freies Feld - also verkehrsarmes Gebiet - führe, der andere hingegen direkt durch die Siedlungen. Schließlich sei die Betriebsanlage des Beschwerdeführers auch auf anderen, durch freies Feld führenden Zufahrtswegen, nämlich von der Ortschaft A, in Niederösterreich zu erreichen. Ob und unter welchen Bedingungen die Zufahrt von A, bewilligt werden könne, habe aber nicht die belangte Behörde, sondern die hiefür zuständige Bezirkshauptmannschaft G. zu prüfen. Im übrigen habe der erstinstanzliche Bescheid insoweit abgeändert werden müssen, als sich die Abweisung nur auf Paragraph 45, Absatz eins, StVO 190 stütze, weil eine andere gesetzliche Bestimmung nicht in Frage komme.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber erwogen:
Im Rahmen der Rechtsrüge bringt der Beschwerdeführer vor, er habe seinen, den Ausgangspunkt des Rechtsstreites vor dem Verwaltungsgerichtshof bildenden Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 1 und 2 StVO 1960 gestellt, und folgerichtig habe auch die Behörde erster Instanz die Abweisung dieses Antrages auf beide Gesetzesstellen gestützt. Die belangte Behörde habe sich dagegen nur mit § 45 Abs. 1 StVO 1960, nicht aber mit Abs. 2 jener Gesetzesstelle befaßt, dies offenbar deswegen, weil alle Voraussetzungen für die Erteilung der angestrebten Genehmigung nach Abs. 2 gegeben gewesen seien.Im Rahmen der Rechtsrüge bringt der Beschwerdeführer vor, er habe seinen, den Ausgangspunkt des Rechtsstreites vor dem Verwaltungsgerichtshof bildenden Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 45, Absatz eins und 2 StVO 1960 gestellt, und folgerichtig habe auch die Behörde erster Instanz die Abweisung dieses Antrages auf beide Gesetzesstellen gestützt. Die belangte Behörde habe sich dagegen nur mit Paragraph 45, Absatz eins, StVO 1960, nicht aber mit Absatz 2, jener Gesetzesstelle befaßt, dies offenbar deswegen, weil alle Voraussetzungen für die Erteilung der angestrebten Genehmigung nach Absatz 2, gegeben gewesen seien.
Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer deutlich, daß er die Rechtslage verkennt. Gemäß § 45 Abs. 1 StVO 1960 kann die Behörde auf Antrag durch Bescheid die Benützung von Straßen mit einem Fahrzug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten bewilligen, wenn das Vorhaben im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft liegt, sich anders nicht durchführen läßt und keine erheblichen Erschwerungen des Verkehrs und keine wesentlichen Überlastungen der Straße verursacht. Abs. 2 des § 45 StVO 1960 bestimmt, daß in anderen als den im Abs. 1 bezeichneten Fällen die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straße gelten, auf Antrag bewilligen kann. Im vorliegenden Falle nun strebt der Beschwerdeführer die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der für Teile des T.-Weges verordneten Gewichtsbeschränkung an, ein Tatbestand, der allein im Abs. 1 des § 45 StVO 1960 seine Regelung findet. Ein anderer, unter die Tatbestände des § 45 Abs. 2 leg. cit. fallender Sachverhalt liegt unbestrittenermaßen nicht vor, weshalb der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden kann, wenn sie den angefochtenen Bescheid ausschließlich auf § 45 Abs. 1 StVO 1960 gestützt hat.Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer deutlich, daß er die Rechtslage verkennt. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, StVO 1960 kann die Behörde auf Antrag durch Bescheid die Benützung von Straßen mit einem Fahrzug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten bewilligen, wenn das Vorhaben im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft liegt, sich anders nicht durchführen läßt und keine erheblichen Erschwerungen des Verkehrs und keine wesentlichen Überlastungen der Straße verursacht. Absatz 2, des Paragraph 45, StVO 1960 bestimmt, daß in anderen als den im Absatz eins, bezeichneten Fällen die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straße gelten, auf Antrag bewilligen kann. Im vorliegenden Falle nun strebt der Beschwerdeführer die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der für Teile des T.-Weges verordneten Gewichtsbeschränkung an, ein Tatbestand, der allein im Absatz eins, des Paragraph 45, StVO 1960 seine Regelung findet. Ein anderer, unter die Tatbestände des Paragraph 45, Absatz 2, leg. cit. fallender Sachverhalt liegt unbestrittenermaßen nicht vor, weshalb der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden kann, wenn sie den angefochtenen Bescheid ausschließlich auf Paragraph 45, Absatz eins, StVO 1960 gestützt hat.
Aber auch die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers erweisen sich als nicht begründet. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid dargetan, daß jedenfalls zwei von den im § 45 Abs. 1 StVO 1960 erschöpfend angeführten Voraussetzungen, unter denen eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann, nicht zutreffen. Zum einen verursache die Erteilung der Ausnahmebewilligung eine erhebliche Erschwerung des Verkehrs, zum anderen eine wesentliche Überlastung des T.-Weges. Sie vermochte sich dabei auf das eingangs erwähnte Gutachten der Magistratsabteilung 28 und die eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu stützen, der eingeräumt hat, das in Rede stehende Straßenstück werktäglich mit 10 bis 12 Lastzügen befahren zu wollen bzw. dies unter Mißachtung des Verbots dennnoch zu tun. Angesichts dieser Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens muß aber die Durchführung eines Augenscheines zur Feststellung, wie stark und in welcher Weise der T.-Weg durch Fahrzeuge des Beschwerdeführers und anderen Verkehr beansprucht werde, als durchaus überflüssig angesehen werden. Bei einem Gesamtgewicht der Fahrzeuge des Beschwerdeführers von 16 und 22 t ist überdies offenkundig, daß die in bloß leichter Bauart hergestellte Zufahrtsstraße erheblich überlastet würde, mögen auch vorerst - der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, daß seine Lastzüge schon seit fünf Jahren "über dieses Straßenstück rollen", ohne daß "die Straße zugrunde gerichtet worden wäre" - noch keine Schäden am Straßenbelag oder Unterbau erkennbar sein. Bedarf es doch keines weiteren Beweises, daß derartige Schäden oft erst geraume Zeit später, etwa nur unter besonderen Witterungsbedingungen, auftreten. Daß eine erhebliche Erschwerung des Verkehrs verursacht würde, hat schließlich schon die Behörde erster Instanz schlüssig mit der unzulänglichen Fahrbahnbreite, dem Fehlen eines Gehsteiges und der Häufigkeit der beabsichtigten Straßenbenutzung begründet. Der Gerichtshof vermochte daher nicht zu finden, daß weitere Feststellungen über dieses Beweisthema erforderlich gewesen wären.Aber auch die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers erweisen sich als nicht begründet. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid dargetan, daß jedenfalls zwei von den im Paragraph 45, Absatz eins, StVO 1960 erschöpfend angeführten Voraussetzungen, unter denen eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann, nicht zutreffen. Zum einen verursache die Erteilung der Ausnahmebewilligung eine erhebliche Erschwerung des Verkehrs, zum anderen eine wesentliche Überlastung des T.-Weges. Sie vermochte sich dabei auf das eingangs erwähnte Gutachten der Magistratsabteilung 28 und die eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu stützen, der eingeräumt hat, das in Rede stehende Straßenstück werktäglich mit 10 bis 12 Lastzügen befahren zu wollen bzw. dies unter Mißachtung des Verbots dennnoch zu tun. Angesichts dieser Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens muß aber die Durchführung eines Augenscheines zur Feststellung, wie stark und in welcher Weise der T.-Weg durch Fahrzeuge des Beschwerdeführers und anderen Verkehr beansprucht werde, als durchaus überflüssig angesehen werden. Bei einem Gesamtgewicht der Fahrzeuge des Beschwerdeführers von 16 und 22 t ist überdies offenkundig, daß die in bloß leichter Bauart hergestellte Zufahrtsstraße erheblich überlastet würde, mögen auch vorerst - der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, daß seine Lastzüge schon seit fünf Jahren "über dieses Straßenstück rollen", ohne daß "die Straße zugrunde gerichtet worden wäre" - noch keine Schäden am Straßenbelag oder Unterbau erkennbar sein. Bedarf es doch keines weiteren Beweises, daß derartige Schäden oft erst geraume Zeit später, etwa nur unter besonderen Witterungsbedingungen, auftreten. Daß eine erhebliche Erschwerung des Verkehrs verursacht würde, hat schließlich schon die Behörde erster Instanz schlüssig mit der unzulänglichen Fahrbahnbreite, dem Fehlen eines Gehsteiges und der Häufigkeit der beabsichtigten Straßenbenutzung begründet. Der Gerichtshof vermochte daher nicht zu finden, daß weitere Feststellungen über dieses Beweisthema erforderlich gewesen wären.
Wenn der Beschwerdeführer noch meint, die belangte Behörde wäre, hätte sie die Akten der Bezirkshauptmannschaft G. eingeholt, zu einem anderen Ergebnis, nämlich der Erteilung der Bewilligung, gekommen, so vermag ihm der Gerichtshof auch darin nicht beizupflichten. Aus dem oben wiedergegebenen Wortlaut des § 45 Abs. 1 StVO 1960 folgt, daß sämtliche dort angeführten Voraussetzungen gegeben sein müssen, um eine Ausnahmebewilligung erteilen zu können. Konnte die belangte Behörde aber schon mit Recht das Fehlen zweier Voraussetzungen feststellen, dann erübrigte es sich, danach zu forschen, ob noch eine dritte - daß sich die Ausbeutung des Sand- und Schottervorkommens nicht anders durchführen lasse - zutrifft oder nicht.Wenn der Beschwerdeführer noch meint, die belangte Behörde wäre, hätte sie die Akten der Bezirkshauptmannschaft G. eingeholt, zu einem anderen Ergebnis, nämlich der Erteilung der Bewilligung, gekommen, so vermag ihm der Gerichtshof auch darin nicht beizupflichten. Aus dem oben wiedergegebenen Wortlaut des Paragraph 45, Absatz eins, StVO 1960 folgt, daß sämtliche dort angeführten Voraussetzungen gegeben sein müssen, um eine Ausnahmebewilligung erteilen zu können. Konnte die belangte Behörde aber schon mit Recht das Fehlen zweier Voraussetzungen feststellen, dann erübrigte es sich, danach zu forschen, ob noch eine dritte - daß sich die Ausbeutung des Sand- und Schottervorkommens nicht anders durchführen lasse - zutrifft oder nicht.
Der angefochtene Bescheid läßt somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht erkennen. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.Der angefochtene Bescheid läßt somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht erkennen. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975, insbesondere deren Art. IV Abs. 2.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,, insbesondere deren Artikel römisch vier, Absatz 2,
Wien, am 13. Februar 1975
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1973001934.X00Im RIS seit
27.11.2002Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013