RS Vwgh 1975/2/17 2128/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1975
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §18 Abs1;
KOVG 1957 §90 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 18 heute
  2. KOVG 1957 § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.07.1972 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972
  1. KOVG 1957 § 90 heute
  2. KOVG 1957 § 90 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1980 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 225/1980

Rechtssatz

Ausführungen dahingehend, daß eine etwaige Verschlimmerung einer kausalen Gesundheitsschädigung bewirken könnte, daß sie zu einer, der Rechtsprechung des VwGH sinngemäß entsprechenden wesentlichen Bedingung für die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers gemäß § 18 KOVG wird. Ob sich eine derartige Änderung im Zustand des Beschwerdeführers ergibt, ist eine medizinische Fachfrage, die von einem ärztlichen Sachverständigen zu beantworten ist.Ausführungen dahingehend, daß eine etwaige Verschlimmerung einer kausalen Gesundheitsschädigung bewirken könnte, daß sie zu einer, der Rechtsprechung des VwGH sinngemäß entsprechenden wesentlichen Bedingung für die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 18, KOVG wird. Ob sich eine derartige Änderung im Zustand des Beschwerdeführers ergibt, ist eine medizinische Fachfrage, die von einem ärztlichen Sachverständigen zu beantworten ist.

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzung Kausalität Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen in Abgrenzung von den Aufgaben der Behörde Erfordernis des Sachverständigenbeweises Neubemessung Verfahrensrecht Aufgabe des Sachverständigen und Wertung von Sachverständigengutachten Befund und Attest (siehe auch KOVG §90 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002128.X01

Im RIS seit

07.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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