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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Rechtssatz
Vereinbaren die Kontrahenten eines schriftlichen Jagdpachtvertrages über eine Eigenjagd (NÖ), daß die Bedingungen für eine spätere zweite Jagdpachtperiode dieselben wie für die erste Jagdpachtperiode seien sollen - dies vorbehaltlich des Rechtes der früheren Auflösung durch die Verpächterin -, wobei für die zweite Pachtperiode DER PACHTSCHILLING NEU FESTZULEGEN SEIN WIRD, dann verstößt es nicht gegen das Gesetz, wenn die Abgabenbehörden im Wege der Schätzung zwecks Bemessung der Rechtsgebühr für die zweite Jagdpachtperiode ein gleichhohes Entgelt wie für die erste Pachtperiode der Gebührenbemessung zu Grunde gelegt haben (Hinweis E 25.3.1965, 2062/64, E 9.5.1974, 1913/73 uam).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001855.X01Im RIS seit
19.02.1975Zuletzt aktualisiert am
25.07.2013