RS Vwgh 1975/2/19 1855/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1975
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1094;
GebG 1957 §17 Abs2;
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Vereinbaren die Kontrahenten eines schriftlichen Jagdpachtvertrages über eine Eigenjagd (NÖ), daß die Bedingungen für eine spätere zweite Jagdpachtperiode dieselben wie für die erste Jagdpachtperiode seien sollen - dies vorbehaltlich des Rechtes der früheren Auflösung durch die Verpächterin -, wobei für die zweite Pachtperiode DER PACHTSCHILLING NEU FESTZULEGEN SEIN WIRD, dann verstößt es nicht gegen das Gesetz, wenn die Abgabenbehörden im Wege der Schätzung zwecks Bemessung der Rechtsgebühr für die zweite Jagdpachtperiode ein gleichhohes Entgelt wie für die erste Pachtperiode der Gebührenbemessung zu Grunde gelegt haben (Hinweis E 25.3.1965, 2062/64, E 9.5.1974, 1913/73 uam).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974001855.X01

Im RIS seit

19.02.1975

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten