RS Vwgh 1975/2/24 1416/74

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Veröffentlicht am 24.02.1975
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §26 Abs5;
  1. WRG 1959 § 26 heute
  2. WRG 1959 § 26 gültig ab 11.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  3. WRG 1959 § 26 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 26 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Vorgeschichte: 0281/73 E 21. September 1973;

Rechtssatz

Die Heranziehung des § 26 Abs 5 WRG 1959 über die Vermutung der Wasserverunreinigung und den Nachweis der Unwahrscheinlichkeit der Verursachung erscheint dadurch, daß der Verpflichtete nach § 31 Abs 3 legcit durch sein Verhalten objektiv die Gefahr einer Gewässerverunreinigung bewirkt hat, und durch seine Anerkennung des Grundes des Anspruches schon deshalb verfehlt, weil sich diese Bestimmung auf die Verpflichtung des Wasserberechtigten zum Ersatz des Schadens, der aus dem Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage entsteht und der im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen ist, bezieht.Die Heranziehung des Paragraph 26, Absatz 5, WRG 1959 über die Vermutung der Wasserverunreinigung und den Nachweis der Unwahrscheinlichkeit der Verursachung erscheint dadurch, daß der Verpflichtete nach Paragraph 31, Absatz 3, legcit durch sein Verhalten objektiv die Gefahr einer Gewässerverunreinigung bewirkt hat, und durch seine Anerkennung des Grundes des Anspruches schon deshalb verfehlt, weil sich diese Bestimmung auf die Verpflichtung des Wasserberechtigten zum Ersatz des Schadens, der aus dem Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage entsteht und der im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen ist, bezieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974001416.X03

Im RIS seit

16.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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