Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §26 Abs5;Beachte
Vorgeschichte: 0281/73 E 21. September 1973;Rechtssatz
Die Heranziehung des § 26 Abs 5 WRG 1959 über die Vermutung der Wasserverunreinigung und den Nachweis der Unwahrscheinlichkeit der Verursachung erscheint dadurch, daß der Verpflichtete nach § 31 Abs 3 legcit durch sein Verhalten objektiv die Gefahr einer Gewässerverunreinigung bewirkt hat, und durch seine Anerkennung des Grundes des Anspruches schon deshalb verfehlt, weil sich diese Bestimmung auf die Verpflichtung des Wasserberechtigten zum Ersatz des Schadens, der aus dem Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage entsteht und der im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen ist, bezieht.Die Heranziehung des Paragraph 26, Absatz 5, WRG 1959 über die Vermutung der Wasserverunreinigung und den Nachweis der Unwahrscheinlichkeit der Verursachung erscheint dadurch, daß der Verpflichtete nach Paragraph 31, Absatz 3, legcit durch sein Verhalten objektiv die Gefahr einer Gewässerverunreinigung bewirkt hat, und durch seine Anerkennung des Grundes des Anspruches schon deshalb verfehlt, weil sich diese Bestimmung auf die Verpflichtung des Wasserberechtigten zum Ersatz des Schadens, der aus dem Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage entsteht und der im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen ist, bezieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001416.X03Im RIS seit
16.01.2003Zuletzt aktualisiert am
21.10.2008