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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 42 Abs 1 VwGG steht dem VwGH - abgesehen von Säumnisbeschwerden lediglich die Befugnis zu, entweder den angefochtenen Bescheid aufzuheben; reformatorisch kann der VwGH auf Grund einer Bescheidbeschwerde nicht tätig werden. Ein Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides ist daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH gemäß § 34 Abs 1 und Abs 3 VwGH zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG steht dem VwGH - abgesehen von Säumnisbeschwerden lediglich die Befugnis zu, entweder den angefochtenen Bescheid aufzuheben; reformatorisch kann der VwGH auf Grund einer Bescheidbeschwerde nicht tätig werden. Ein Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides ist daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGH zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974000969.X01Im RIS seit
28.10.1975Zuletzt aktualisiert am
15.01.2019